Gesetzesvorschlag zur alternierenden Obhut
Ausgangslage
Die 2021 vom Walliser Nationalrat Sidney Kamerzin (die Mitte) eingereichte parlamentarische Initiative «21.449 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern» ist Teil von vermehrten Bestrebungen in den letzten Jahren, durch Gesetzesanpassungen im Familienrecht die bestehenden Missstände bei den Kontakt- und Betreuungsregelungen von Kindern getrennt lebender Eltern anzugehen. In den letzten zehn bis zwanzig Jahren sind verschiedene Gesetzesanpassungen durch das Bundesparlament erfolgt, die die Gleichstellung zwischen getrennt lebenden Eltern verbessern und eine ausgeglichenere Beziehung zwischen Eltern und Kindern fördern: So etwa mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall (per 01.07.2014), oder mit den seit dem 01.01.2017 gültigen gesetzlichen Regelungen, womit die zuständige Behörde (Gericht oder KESB) in Trennungs- / Scheidungsprozessen von Familien mit minderjährigen Kindern verpflichtet wird zu prüfen, (Zitat) «ob die alternierende Obhut im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt»
Zum Jahresende 2025 gibt es verschiedene Gesetzesvorstösse im Bundesparlament, welche die familiäre Gleichberechtigung, gemeinsame Verantwortung sowie ausgeglichene Betreuung in Kindesbelangen zu fördern suchen, so etwa eine Motion des Walliser Ständerats Philippe Nantermod (FDP), welche Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Strafgesetzbuch mit Strafe ahnden will (relevant im Zusammenhang mit Eltern-Kind-Entfremdung), oder die parlamentarische Initiative 24.419, ebenfalls von Philippe Nantermod, welche für Kinder unverheirateter Eltern die (automatische) gemeinsame elterliche Sorge ab Geburt einführen will. Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass die familienpolitischen Kernanliegen der IGM Schweiz zunehmend in Bundesbern ankommen und immer wieder mal sogar mehrheitsfähig sind, woraus entsprechende Gesetzesanpassungen hervorgehen.
Seit der Gründung vor nunmehr 50 Jahren (1976) setzt sich die IGM Schweiz nicht nur auf persönlicher, sondern auch auf gesellschaftlicher und politischer Ebene für bessere Lösungen für familiäre Herausforderungen ein. In den letzten Jahren geschieht dies mit zunehmendem Erfolg: Als IGM Schweiz, wie auch als Kollektivmitglied der Dachorganisation für gemeinsame Elternschaft «GeCoBi», wo wir uns dezidiert und immer wieder auch erfolgreich für Veränderungen engagieren.
Von den Anfängen bis zum aktuellen Stand der parlamentarischen Initiative 21.449 «bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern»
Der Familienanwalt und Nationalrat Sidney Kamerzin wollte mit seiner 2021 eingegebenen parlamentarischen Initiative folgender von ihm in Trennungs- und Scheidungsverfahren beobachteten Tendenz begegnen: Trotz der per 01.01.2017 eingeführten Regelung, welche besagt, dass die zuständige Behörde auf Antrag die Anordnung einer alternierenden Obhut prüfen müsse, wird diese in der Praxis kaum angeordnet, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einig werden. Als Reformer vom Fach und damaliges Mitglied der Kommission für Rechtsfragen ist und war Nationalrat Kamerzin gut vernetzt mit verschiedenen anderen Akteuren und Gruppierungen im Bereich der Familienpolitik.
Der Initiative 21.449 von Sidney Kamerzin wurde am 22.05.2022 in der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (als Erstrat) Folge gegeben, was bedeutet, dass in einer Abstimmung in der Kommission die Mehrheit der Mitglieder die Initiative zur Annahme empfahl. Am 13.10.2022 folgte dann in einer gleichwertigen Abstimmung in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats ebenfalls die Zustimmung (mit 10 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung) für das Geschäft.
Die Kommission weist darauf hin, dass die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der Fälle angewendet wird. Was die Obhut betrifft, so entscheiden sich die erstinstanzlichen Richter und Richterinnen bei einer Trennung im Falle von Spannungen zwischen den Eltern, auch wenn diese nicht gravierend sind, aber überwiegend gegen die alternierende Obhut und wenden stattdessen die traditionelle Lösung an, wonach die Obhut einem Elternteil zugeteilt wird und dem andern Elternteil ein Besuchsrecht zusteht. In der Schweiz leben die Kinder von getrennten Eltern folglich in 85 bis 90 Prozent der Fälle bei einem Elternteil und sehen den anderen Elternteil nur an zwei Wochenenden, d.h. an vier Tagen, pro Monat. Die Kommission weist darauf hin, dass heutzutage in vielen Familien beide Elternteile sehr engagiert in der Erziehung sind und viel Zeit mit ihren Kindern verbringen. Wenn ein Elternteil nach der Trennung seine Kinder nur noch vier Tage pro Monat sehen kann ist dies sowohl für den betroffenen Elternteil wie auch für die Kinder eine sehr schmerzhafte Situation. Die Kommission ist überzeugt, dass das Kindeswohl mit der alternierenden Obhut besser gewahrt ist, selbst dann, wenn es zwischen den getrennten Eltern Konflikte gibt. Die Kommission erachtet es deshalb als wichtig, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche festgehalten hat, dass die Weigerung eines Elternteils der Einrichtung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, kodifiziert wird und sich das Modell auch an den erstinstanzlichen Gerichten durchsetzen kann. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erhält somit den Auftrag, innert zwei Jahren eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
In ihrer Medienmitteilung vom 21.06.2024 hält die Kommission für Rechtsfragen, welche sich in der zweiten Phase mit der konkreten Ausarbeitung des Gesetzestextes auseinandergesetzt hat fest, dass sie möchte, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut gefördert wird. Zitat: «Mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat die Kommission die Verwaltung beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, mit dem ausdrücklich die alternierende Obhut gefördert wird. Dabei soll die Verwaltung auch eine Variante vorsehen, die eine andere Betreuungsregelung nur dann zulässt, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind oder das Kindswohl es erfordert.»
Im Folgenden hat die Kommission im Jahr 2025 folgende, von der Verwaltung vorbereitete zwei Gesetzesentwürfe publiziert und ein Vernehmlassungsverfahren (mit Möglichkeit zu Stellungnahme bis Oktober 2025) eröffnet, in dessen Rahmen sämtliche zivilgesellschaftlichen Akteure, Gruppierungen, Organisationen aber auch Privatpersonen Stellung beziehen können.
Die IGM Schweiz hat sich entschlossen und mit Engagement für die Variante 2 eingesetzt, welche de facto der alternierenden Obhut als Regelfall entspricht. Wenn die entscheidende Behörde (Gericht oder KESB) davon abweichen will, muss sie bei dieser Variante darlegen können, weshalb die alternierende Obhut im vorliegenden Fall nicht dem Kindswohl entspricht, was in Fällen, in welchen punkto Betreuungsregelung zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann, von entscheidender Relevanz ist. Die IGM hat eine entsprechende Vernehmlassungsantwort eingereicht.
Im Nachgang zur Vernehmlassung werden die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Auswertung wird im Anschluss die zuständige nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen einen einzigen, durch das zuständige Bundesamt vorbereiteten Gesetzesentwurf an den Nationalrat überweisen. Dieser wird sodann in einer Debatte den Entwurf behandeln, allenfalls anpassen und schlussendlich annehmen oder ablehnen. Spätestens bei der Überweisung des Geschäfts an den Nationalrat wird die Lobbyarbeit im Parlament (wieder) zum Thema. Nur im Fall, dass eine finale Version des Geschäfts angenommen wird, wird der entsprechende Gesetzestext im Anschluss an den Ständerat überwiesen, der ebenfalls verändern, annehmen oder ablehnen kann. Schlussendlich braucht der finale Gesetzestext, der im Falle anfänglicher Uneinigkeit zwischen den Räten einer Kompromisslösung entsprechen kann, die Zustimmung beider Räte, ansonsten gilt das Geschäft als abgelehnt und eine Änderung des Gesetzes kann nicht erfolgen.
Wie zu sehen ist, hat die parlamentarische Initiative Kamerzin bereits einige, sehr wichtige Hürden genommen und sich bisher in eine gute Richtung entwickelt. Gleichzeitig liegt weiterhin ein noch beträchtlicher Weg vor dem Anliegen, bis es schlussendlich, in welcher Form auch immer, allenfalls zum Gesetz wird.