Volljährigenunterhalt: Aufteilung von Mehrpersonen-Ausgabenpositionen
Bei der Berechnung des Volljährigenunterhalt stellt sich auch die Frage nach der Aufteilung von Mehrpersonen-Ausgabenpositionen.
Normalerweise sind die meisten Ausgabenpositionen einer einzelnen Person zugordnet (wie z.B. Krankenkassenprämien, Berufsauslagen oder Schulkosten). Nun gibt es aber auch Ausgabenpositionen, welche nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden können, da sie bei mehreren oder allen Personen im gleichen Haushalt anfallen; solche müssen geeignet aufgeteilt werden. Hauptsächlich betrifft dies folgende Ausgabenpositionen:
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Wohnkosten und Wohnnebenkosten
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Radio/TV (Serafe)
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Kommunikationskosten für Internet, Festnetz, Satelliten-TV, Streaming-Dienste (Netflix u.ä.)
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Steuern von minderjährigen Kindern
Zu beachten gilt in diesem Kontext, dass gewisse im Grundbetrag enthaltene Teil-Positionen (primär Zubereitung von Mahlzeiten im eigenen Haushalt und die dazu benötigte Energie, Waschen von Kleidern, Wohnungsreinigung, Privatversicherungen) vom Prinzip her ebenfalls auf Haushaltsstufe anfallen. Da jedoch der Grundbetrag pro Personenkategorie («alleinstehende Person», «alleinerziehende Person», «Kinder über 10 Jahre» usw.) festgelegt ist und jeder Person zugeordnet wird, ist die Aufteilung solcher Teil-Positionen bereits vorweggenommen worden.
Wohnkosten und Wohnnebenkosten
Auf Stufe Haushalt sind die grössten Ausgabenpositionen meistens die Wohnkosten, gefolgt von den Wohnnebenkosten. Daher ist deren rechtskonforme Aufteilung auf Elternteil und Kinder zentral. Eine Aufteilung nach «grossen Köpfen» (d.h. Elternteile zählen je als 1) und «kleinen Köpfen» (Kinder zählen je als ½) scheitert – spätestens ab zwei Kindern – aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
Bei zwei Kindern würden nämlich dem obhutsberechtigten Elternteil nur noch 50% der Wohnkosten angerechnet, bei drei und mehr Kindern sogar weniger als 50%. Mit einem solchen Betrag könnte gemäss Bundesgericht der obhutsberechtigte Elternteil – wenn er allein leben würde – sich wahrscheinlich nicht einmal ein Studio leisten (BGer 5A_292/2023):
Unabhängig vom Alter der Kinder wäre es stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Miete für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde.
In der Folge wurde der vom Beschwerdeführer geforderte Wohnkostenanteil von 1/3 für alle Kinder vom Bundesgericht gutgeheissen, was vergleichbar ist zu den 30% in einem vergleichbaren Bundesgerichtsurteil (5A_803/2021). Umgekehrt wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil 5A_743/2017 ein Wohnkostenanteil für alle Kinder von rund 46% abgelehnt:
Eine derart hohe Beteiligung [≈46 %] zweier Kinder an den Wohnkosten der Eltern ist abzulehnen.
Damit schiebt das Bundesgericht der «Quer-Subventionierung» des obhutsberechtigten Elternteils mittels überhöhter Wohnkostenanteile der Kinder – die dann typischerweise vom Vater zu berappen sind – einen Riegel vor!
Dieses weitere «bundesgerichtliche Mantra» scheint nun ebenfalls noch nicht überall angekommen zu sein: hier ein Beispiel eines Trennungsprozesses. Im Vorschlag der Gegenanwältin für eine Trennungskonvention landeten von den knapp 2'900 CHF Gesamtwohnkosten bescheidene 1'150 CHF Wohnkosten bei der Mutter, da die Gegenanwältin für die Mutter nun eben mit einem «grossen Kopf» und für die drei Kinder mit je einem «kleinen Kopf» rechnete (d.h. die Mutter beteiligt sich mit einem Anteil von und die drei Kinder beteiligen sich mit je an den gesamten Wohnkosten). Dadurch erhöhten sich die Alimente pro Kind (die mein Kollege in der Vorstellung der Gegenseite «selbstverständlich» vollständig übernehmen soll) entsprechend. Zum Vergleich: Bei einem bundesgerichtskonformen Wohnkostenanteil von 30% für alle Kinder, ergäbe dies Wohnkosten von knapp 290 CHF pro Kind, anstatt den geforderten knapp 580 CHF, was zu einer Differenz bei den Alimenten über alle Kinder von knapp 900 CHF führt!
Alternativ zu einer Aufteilung mit den bundesgerichtskonformen 30% für alle Kinder, könnte es bei der Wohnkostenaufteilung auch Sinn machen, zuerst einen Wohnkostenbetrag für den obhutsberechtigten Elternteil festzulegen, der sich an den Kosten orientiert, wenn der Elternteil allein in der gleichen Umgebung leben würde. Die Differenz zwischen diesen hypothetischen Kosten und den effektiven Kosten für die Familienwohnung wird dann zu gleichen Teilen auf die im Haushalt wohnenden minderjährigen und volljährigen Kinder aufgeteilt. Als Kontrolle sollte dann der prozentuale Anteil der Differenz an den effektiven Wohnkosten in die Nähe der bundesgerichtskonformen Anteile zu liegen kommen.
Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass sich bei knappen finanziellen Verhältnissen die Wohnkosten am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren haben. Erst bei genügenden finanziellen Mitteln können sich die Wohnkosten an diesen orientieren (siehe z.B. Bundesgerichtsurteil 5A_311/2019).
Steuern bei minderjährigen Kindern
Auch wenn es im vorliegenden Artikel primär um den Volljährigenunterhalt geht, spielt der Minderjährigenunterhalt – typischerweise im Fall von minderjährigen Geschwistern – dabei auch eine Rolle:
Die Steuern von minderjährigen Kindern werden teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil angerechnet. Bei solch angerechneten Steuern handelt es sich nun ebenfalls um Mehrpersonen-Ausgabenpositionen, so dass sich wiederum die Frage stellt, wie diese fair zwischen dem obhutsberechtigten Elternteil und den minderjährigen Kindern aufgeteilt werden können. Dazu existiert das Urteil 5A_816/2019 des Bundesgerichts, welches sich u.a. mit dieser Frage beschäftigte (mit «Kind» ist das minderjährige Kind gemeint):
Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte […] in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen.
Dabei wichtig ist, dass das minderjährige Kind ein allfälliges Erwerbseinkommen (typischerweise Lehrlingslohn) selbst versteuert, d.h. separat zu seinem restlichen Einkommen (v.a. bestehend aus Kinderzulagen) und Vermögen, welche dem sorgeberechtigten bzw. obhutsberechtigten Elternteil zugerechnet werden (siehe Steuerharmonisierungsgesetz auf Bundesebene: Art. 3 Abs. 3 StHG). Daher bezieht sich das vom Bundesgericht genannte Verhältnis nur auf das restliche Einkommen, z.B. für einen 20% Anteil gemäss Bundesgericht:
Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
Somit umfasst die Bedarfsberechnung für die Steuern von minderjährigen Kindern zwei Ausgabenpositionen:
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Steuern für sein Erwerbseinkommen, welche als eigene Ausgabenposition in seinem (familienrechtlichen) Bedarf anfallen, sowie
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Steueranteil für sein restliches Einkommen und Vermögen, welcher im (familienrechtlichen) Bedarf des obhutsberechtigten Elternteil anfällt, und entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgabe aufzuteilen ist.
Restliche Ausgabenpositionen
Vor allem im Vergleich zu den Wohnkosten sind Radio/TV-Abgaben (Serafe), Kosten für Internet/Festnetz-Anschluss und Streaming-Dienste (Netflix usw.) marginal und werden teilweise gar nicht aufgeteilt, sondern ausschliesslich dem obhutsberechtigten Elternteil zugeteilt.
Berechnung des Volljährigenunterhalts gemäss erwähntem Bundesgerichtsurteil 5A_311/2019)
Einleitend seien nochmals Ausschnitte des Bundesgerichtsurteils 5A_311/2019 zitiert, da die folgenden zwei Aussagen einen direkten Einfluss auf das Berechnungsschema haben:
Hingegen muss der Volljährigenunterhalt nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben […]
Dies bedeutet, dass die Eltern und die minderjährigen Kinder einen – genügend finanzielle Mittel vorausgesetzt – rechtlichen Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum (und nicht nur auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum) besitzen, bevor der Volljährigenunterhalt fällig wird.
Umgekehrt entsteht jedoch – wiederum genügend finanzielle Mittel vorausgesetzt – der Anspruch der verheirateten Elternteile und der minderjährigen Kinder auf einen Überschussanteil erst nachdem der Volljährigenunterhalt vollständig abgedeckt ist:
Zum anderen kann ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist.
Praxistipp zum Schluss
Folgender Tipp kann sehr empfohlen werden:
Eigenes Konto eröffnen, welches ausschliesslich für Alimente verwendet wird.
Das Konto soll nur für die Auszahlung von nachehelichem Unterhalt bzw. von Kinderunterhalt verwendet werden und mittels Dauerauftrag entsprechend gefüllt werden. Beim Nachweis für die Steuerbehörden, Gerichte bzw. auch Banken (Einkommensnachweis inkl. zu leistende Unterhaltszahlungen im Zusammenhang mit Hypotheken) ist dies sehr hilfreich, da die Monatsauszüge des Kontos geliefert werden können, ohne dass irrelevante Buchungen «entfernt» oder unkenntlich gemacht werden müssen.
Bei mehreren volljährigen Kindern könnte allenfalls sogar ein Konto pro anspruchsberechtigte Person eröffnet werden, um von dort den Volljährigenunterhaltsbetrag direkt zu überweisen und gegenüber Behörden ausweisen zu können.
Für weitergehende Detailfragen steht IGM Schweiz mit den Beratern gerne zur Verfügung.
