Kinderkontakt / -betreuung und Unterhalt
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IGM Kritik: Bundesgericht fördert streitbare Mütter
Urteil vom 27. August 2015, BGER 5A_923/2014 | Erhebliche und andauernde Konflikte oder Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern können die alleinige Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil zur Folge haben. Das Bundesgericht konkretisiert in einem ersten Urteil zum neuen Sorgerecht den Massstab für eine Alleinzuteilung. Es weist die Beschwerde eines Vaters aus dem Kanton Zürich ab.
Neues Unterhaltsrecht in Kraft ab Januar 2017
Der Bundesrat hat am 04.11.2015 entschieden, die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum neuen Unterhaltsrecht auf den 01.01.2017 in Kraft zu setzen (Gleichstellung von Kindern unverheirateter und geschiedener Eltern). Die Bestimmungen betreffend Massnahmen zur “Sicherung” (!) von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, sowie die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Die KESB im Kanton Bern sind keine Gerichte!
Das Bundesgericht stellte dies nebenbei im Urteil vom 23. März 2017 | 5A_619/2016 fest. Der Fall handelte vom Wegzug einer Mutter mit Kind nach Deutschland. Die Berner KESB erlaubte ihr dank des Entzuges der aufschiebenden Wirkung den Wegzug nach Bonn, dies gegen den Willen des Vaters. So zog die Kindsmutter innert Tagen mit Einwilligung der KESB nach Deutschland – Fall nach Deutschland exportiert – Tochter ohne Vater. Das Bundesgericht beruft sich auf Völkerrecht, statt auf unsere Bundesverfassung. Das deutsche Gericht sei zuständig. Als Folge hat ein Schweizer Vater jetzt kein Recht, die Frage des Wohnsitzes seines Kindes und seiner Interessen in der Schweiz gerichtlich feststellen zu lassen. Er soll ins Ausland damit. Die Schweizer Bundesverfassung gilt für Väter nicht.
Revision des Abstammungsrechts
In einer Medienmitteilung am 17.12.2021 hat der Bundesrat informiert, dass er Diskussionsbedarf beim Abstammungsrecht sieht. Der nun vorliegende Bericht der Expertengruppe und derjenige des Bundesrates waren lange erwartet worden.
Im falschen Film – Nachehelicher Unterhalt als selbstverständliche Leistung des Mannes
Seit Frühling 2022 raschelt es heftig im Blätterwald der Schweizer Medien nach einem Bundesgerichtsurteil zum nachehelichen Unterhalt. Artikel wie "Die Ehe – Auslaufmodell für Romantiker", "Richterspruch heizt Geschlechterdebatte neu an" und viele weitere, ähnliche erschienen seither in den Zeitungen, die meisten mit empörtem Unterton. – Was ist geschehen? IGM Schweiz findet: Praktisch nichts, ausser einer massiven Wahrnehmungstrübung der Vertreter des Matriarchats im Bereich der Familie. Man fühlt sich einmal mehr, wie wenn man im falschen Film wäre, wenn man ihnen zuhört.
Hypothetisches Einkommen und Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich Volljährigenunterhalt
5A_643/2015 | Art. 286 Abs. 2, Art. 277 ZGB
Volljährigenunterhalt: Das bundesgerichtliche «Mantra»
Das bundesgerichtliche «Mantra» – beide Elternteile haben sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit am Volljährigenunterhalt zu beteiligen, und dieser umfasst zudem keine Überschussbeteiligung mehr – ist noch nicht Allgemeingut geworden.
Bundesgericht schützt KESB-Vorgehen
Urteil 5A_404/2015 | Ein Knabe von der Mutter unter Druck gesetzt.
IGM Exkurs: Die Kriterien für Kinderbetreuung im Wechselmodell
Hier sind die Voraussetzungen für die Kinderbetreuung im Wechselmodell - wenn ein Vater ebenfalls seine Kinder selber betreuen will. Das Bundesgericht hat die Kriterien definiert, Urteile vom 29. September 2016 (5A_904/2015 und 5A_991/2015). Andere Begriffe für Wechselmodell sind auch alternierende Obhut oder Doppelresidenz.
IGM Kritik: Ungenügende Massnahmen zum Schutz der familiären Beziehungen
Die Mütter erhalten von Gesetzes wegen das Obhuts- und Sorgerecht. Ein Vater hingegen das Nachsehen, er kann seinen Rechten nachspringen. Für die Anerkennung seiner Rechte installiert die KESB einen Beistand, der sich jahrelang Zeit nimmt für eine Vereinbarung zu erreichen, obwohl klar ist, das die Mutter dies nicht will. In dieser Zeit ist ein Vater bloss ein Bancomat und das Entscheidende, er kann keine Beziehung zu seinem Kind aufbauen, was ihm später noch belastet wird, wenn er sein Kind betreuen möchte. Die KESB stellen keine wirkungsvollen Instrumente zur Verfügung. Diesen Missstand hat der Europäische Gerichtshof in Italien auch festgestellt. Es beurteilt diesen Mangel wie folgt.
Günstigerer Steuertarif demjenigen mit tieferem Lohn
Das Bundesgericht hat einen Entscheid gefällt (Urteil 2C_534/535/2014 ), der für zahlreiche Scheidungspaare und Eltern Konsequenzen haben könnte: Fortan soll der Elternteil mit dem tieferen Lohn den günstigeren Steuertarif erhalten. Genauer gesagt geht es um Paare mit gemeinsamem Sorgerecht mit Wechselmodell, die abwechselnd und zu gleichen Teilen für den Nachwuchs sorgen und zu dessen Unterhalt beitragen – also eine zunehmende Zahl. Bei solchen Familien stellt sich die Frage, welcher der Ex-Partner nach der Scheidung fortan mit dem harten Steuertarif für Alleinstehende vorliebnehmen muss und welcher weiterhin den günstigeren Elterntarif erhält, wie er bei verheirateten Eltern zur Anwendung kommt. Dass beide den Elterntarif erhalten, ist ausgeschlossen.
IGM Kritik: Verweigerte und erzwungene Vaterschaft – unglaubliches ZGB!
Das Schweizer Verwandschaftsrecht spielt mit Vätern, schützt womöglich Betrügerinnen, und – IGM-Mitglieder wundert das nicht – schon geht auch wieder der Kindswohlbegriff als Heiligenschein über dem ganzen Szenario auf. Um das Spannungsfeld zu erkennen, beschreibt die IGM Ihnen die folgenden zwei komplementären Fälle zu dieser Thematik.
Bundesgericht: Zur Anwendung eines begleiteten Besuchsrechtes
Das Urteil BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 erörtert die Voraussetzungen, die zu einer Anordnung eines begleitenden Besuchsrechtes führen können und wie lange eine solche Einschränkung dauern kann. Betroffen sind immer wieder falsch beschuldigte Väter, denen man Druck und Schmerzen zufügen will. Konsequenzen für Falschbeschuldiger gibt es trotz Strafrecht nie.
IGM Exkurs: Wie entsteht das Kindesverhältnis zum Vater und Vorsicht vor väterfeindlichen Verträgen
Was bei einer Mutter durch den Geburtsvorgang einfach zur Entstehung des Kindesverhältnisses führt, erweist sich beim Vater als komplexer. Auf vier Wegen kann ein Kindesverhältnis zum Vater entstehen. Es sind dies erstens eine gesetzliche Vermutung durch die Ehe mit der Mutter, zweitens eine Anerkennung durch den Vater, drittens die Begründung durch ein Urteil oder viertens – weniger ein IGM-Thema – die Adoption. Steht das Verhältnis zum Vater fest, geht es vor allem bei nicht-ehelichen Kindern um weitere Dispositionen. Es sind dies Namensgebung, Wohnsitzwahl, Betreuungsplan oder Umgangsregelung, Unterhaltsfragen und Sorgerecht. Eine Beratung durch die KESB, wie in Art. 298a Abs 3 ZGB beschrieben, empfiehlt die IGM nicht. Väterinteressen werden dort traditionell nicht gebührend gewürdigt. Jahrelang hat man mit Vertretungsbeistandsschaften und Anwälten Unterhaltsverträge ohne Umgangsregelungen gegen gutgläubige Väter durchgesetzt und viel Leid in Kauf genommen. Die IGM empfiehlt der nicht verheirateten Elternschaft, den Vertrag über obengenannte Regelungen an das Zivilstandesamt zu leiten, und mehr nicht.