Motion Gysin - Für Steuergerechtigkeit bei Abzügen für unterhaltsberechtigte Söhne und Töchter
Die IGM Schweiz unterstützt diese Motion, welche den Bundesrat damit beauftragt, der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Änderung von Artikel 35 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten, damit bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge der Abzug für unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu den Anteilen an der alternierenden Obhut aufgeteilt wird.
Heute betreuen immer mehr getrenntlebende Eltern ihre Kinder zu gleichen Teilen. Beide Elternteile tragen die tatsächlichen Kosten für die Obhut über ihre Kinder, unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen geleistet werden oder nicht. Die derzeitige Regelung benachteiligt daher diejenigen Elternteile, die Unterhaltsbeiträge zahlen, da sie trotz der Übernahme der Kosten für die Obhut keinen Kinderabzug geltend machen können.
Mit der Änderung von Artikel 35 DBG im Sinne der vorliegenden Motion wird den Veränderungen in den sozialen und familiären Strukturen angemessen Rechnung getragen. Es wird damit anerkannt, dass die alternierende Obhut immer häufiger zum Zuge kommt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Steuerbelastung ausgewogener und gerechter verteilt, denn so wird sichergestellt, dass die Steuerabzüge dem tatsächlichen finanziellen Engagement entsprechen.
Dieses Anliegen von Nationalrätin Greta Gysin (GPS) wird auch von der IGM schon lange verfolgt. Es gibt eine stattliche Anzahl von Fällen, bei denen IGM-Mitglieder betroffen sind. Auch das Bundesgericht musste sich schon mit einem Fall der IGM befassen.
Das Bundesgericht argumentiert, dass die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kumulationsverbot (bis hin zu den Fällen alternierender Obhut) im Einklang mit dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG stehe, der seinerseits dem klaren Willen des Gesetzgebers entspreche. Wie die Ablehnung der entsprechenden parlamentarischen Initiative Nantermod im Jahr 2016 zeige, habe der Gesetzgeber im Bewusstsein der in Frage stehenden Problematik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status sei somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spiele. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut hätten Auswirkungen auf die im DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkomme, seien somit nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge.
Dem Bundesgericht kann kein Vorwurf gemacht werden, dass die bestehenden Steuergesetze so mangelhaft sind. In der Argumentation des Bundesgerichts ist somit juristisch zwar alles richtig ...
... nur sachlich ist es eben doch falsch.
Es ist deshalb zu hoffen, dass das Parlament das Gesetz so rasch als möglich ändert und die betroffenen Väter dann endlich den halben Kinderabzug machen können. Sobald dies geschehen ist, wird das Bundesgericht sich zweifellos zuverlässig danach richten.