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Individualbesteuerung: Stellungnahme der IGM Schweiz zur Vernehmlassung des Bundes

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2022 die Vernehmlassung zur Individualbesteuerung eröffnet. Alle Personen sollen eine eigene Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie verheiratet sind. Die Vorlage dient als indirekter Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative, welche der Bundesrat ablehnt. Die IGM wurde vom Bund eingeladen, eine Stellungnahme zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzugeben. Am 14. März 2023 wurde die Stellungnahme der IGM beim Bund eingereicht.

Die IGM Schweiz hat die Steuergerechtigkeits-Initiative der FDP-Frauen unterstützt, da die Individualbesteuerung das Ziel verfolgt, möglichst hohe Arbeitsanreize für Zweitverdienende zu setzen und die Chancengleichheit der Geschlechter zu fördern.

 

In der Stellungnahme zur Vernehmlassung befürwortet die IGM die Einführung der Individualbesteuerung.

Die IGM hat die Gelegenheit beim Schopf gepackt und in der Stellungnahme vor allem darauf hingewiesen, dass bei der Vorlage auch endlich der hälftige Kinderabzug bei alternierender Betreuung gemacht werden soll, auch wenn der Vater noch Ausgleichzahlungen an die Mutter leisten muss.

 

Dazu ein Beispiel:

Ein Ehegatte hat ein Einkommen von CHF 100'000, der andere eines von CHF 40'000. Der eine Elternteil muss dem anderen für ihn und die Kinder Alimente von CHF 30'000 bezahlen. Dies führt dazu, dass beide Ehegatten wirtschaftlich gleich leistungsfähig sind und je (unter Berücksichtigung der Alimente) ein Einkommen von CHF 70'000 versteuern müssen. Sofern die Kinder unter gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut stehen (zu je 50%), tragen anschliessend beide die «Lasten» der Kinder je hälftig. Der mit der (hälftigen) Obhut verbundenen Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Kinderabzug Rechnung getragen werden. Entgegen der aktuellen Praxis trägt auch der Alimente zahlende Elternteil zusätzlich dazu anteilig die Lasten der Obhut. Wird der ganze Kinderabzug nur dem Alimente-erhaltenden Elternteil zugestanden, obwohl dieser nur die Hälfte der mit der Obhut verbundenen Lasten trägt, wird dieser begünstigt. Umgekehrt wird der Alimente bezahlende Elternteil benachteiligt, wenn ihm sein Anteil des Kinderabzuges nicht gewährt wird.

 

Kinderabzug muss dort wirken, wo die Eltern Leistungen für die Familie erbringen.

Es ist daher stossend, dieses Prinzip durch zweckwidrige Auslegung auszuhebeln und leistende Eltern von Steuerabzügen abzuschneiden. Dies umso mehr, je mehr Leistung sie erbringen. Bei einer alternierenden Obhut entstehen für beide Elternteile immer Auslagen (grössere Wohnung mit Kinderzimmern, Nahrung, Kleider etc.).

 

Darum setzt sich die IGM in ihrer am 14. März 2023 verschickten Stellungnahme dafür ein, dass dies im Rahmen des Gesetzes der Individualbesteuerung geändert wird. Im weiteren teilt sie in der Stellungnahme dem Bund mit, dass sie generell die Individualbesteuerung befürwortet.

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