Wenn die Ehefrau von einem fremden Mann ein Kind gebärt, wird von Gesetzes wegen angenommen, dass das Kind vom Ehemann stammt. Will der Ehemann das Kind nicht als seines anerkennen, muss er vor Gericht dagegen klagen. Damit das Gericht das Verfahren aufnimmt, muss der klagende Ehemann einen Vorschuss leisten.
Dieser betrug in einem aktuellen Fall CHF 3'000. (Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Ehemann problemlos diesen Betrag zur Verfügung hat. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.) Laut dem Schreiben des Gerichts entspricht der Vorschuss etwa der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten.
Falls das Gericht zum Schluss kommt, dass das Kind nicht vom Ehemann stammt, werden die Kosten der unterliegenden Partei, also der Mutter, auferlegt. Man würde erwarten, dass der klagende Ehemann seinen Vorschuss vollumfänglich zurückerhält. Dem war bis zum 31.12.2024 jedoch nicht so. Die tatsächlichen Kosten des erwähnten aktuellen Falles beliefen sich auf CHF 800. Das Gericht hat dem Ehemann nur CHF 2'200 zurücküberwiesen. Der Ehemann musste die Gerichtsgebühren von CHF 800 selbst bei seiner Ehefrau eintreiben. Dabei hätte klar sein müssen, dass dies bei einer strittigen Ehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme bereitet. Gemäss Zivilprozessordnung war dieses Vorgehen bis Ende 2024 noch rechtens.
Der Gesetzgeber hat jedoch das Problem erkannt und im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung, welche am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, eine Änderung der Liquidierung der Prozesskosten vorgesehen. Zukünftig werden die Gerichte Kostenvorschüsse, welche die obsiegende (bzw. nicht-kostenpflichtige) Partei geleistet hat, an diese zurückerstatten. Mit der neuen Regelung liegt das Restrisiko eines Zahlungsausfalls im schlechtesten Fall beim Gemeinwesen. Im Normalfall müssten die Mutter und/oder der biologische Vater für die Kosten aufkommen.