Volljährige & Erstausbildung

Volljährigenunterhalt: Das bundesgerichtliche «Mantra»

Das bundesgerichtliche «Mantra» – beide Elternteile haben sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit am Volljährigenunterhalt zu beteiligen, und dieser umfasst zudem keine Überschussbeteiligung mehr – ist noch nicht Allgemeingut geworden.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen des Kinderunterhalts finden sich primär in folgenden Gesetzesartikeln.

Art. 276 ZGB besagt:

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

 

D.h. der Unterhalt wird in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlungen erbracht, und zwar gemeinsam von beiden Elternteilen. Über die Dauer der Unterhaltspflicht gibt nun der Art. 277 ZGB Auskunft:

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

 

Prinzipiell endet die Pflicht für Unterhalt mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Falls das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat – und dies ist heutzutage der Normalfall –, müssen die Eltern weiterhin für dessen Unterhalt aufkommen, sofern zumutbar. Diese Zumutbarkeit beschränkt sich ab Volljährigkeit nicht mehr nur auf die finanzielle Zumutbarkeit (d.h. eine genügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern muss vorhanden sein), sondern wird auf die «gesamten Umstände» ausgeweitet, wie z.B. unbegründete Kontaktverweigerung durch das erwachsene Kind1. Unklar bleibt im Gesetzesartikel, ob sich diese fortgesetzte Unterhaltspflicht auf Pflege, Erziehung und Geldzahlungen erstreckt. Das Bundesgericht macht nun aber klar, dass es sich einzig um Geldzahlungen handelt, da es ab Volljährigkeit keine Pflege- und Erziehungspflichten mehr gibt (siehe nächster Abschnitt).

 

Art. 285 ZGB umreisst vage den Unterhaltsbeitrag, sowie die Zahlungsmodalitäten:

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

 

Aus diesem Artikel lässt sich auch das Anrecht der Kinder am Lebensstandard der Eltern herauslesen, wobei wiederum unklar ist, ob dies nur bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus gilt. Zu bemerken ist, dass diese Beteiligung am Lebensstandard der Eltern üblicherweise mittels einer Beteiligung an allfälligen Überschüssen der Elternteile sichergestellt wird, wobei der Überschuss pro Elternteil folgendermassen berechnet wird (vereinfacht dargestellt):

Überschuss = Reineinkommen

– Bedarf des Elternteils

– Unterhalt für minderjährige Kinder (falls vorhanden)

– nachehelicher Unterhalt (falls vorhanden)

 

Das Bundesgericht hat nun auch hier klar gemacht, dass dieses Anrecht am Überschuss nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit gilt (siehe nächster Abschnitt).

 

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

Dieser Abschnitt diskutiert nun die Bundesgerichtsurteile, welche die Grundlage des bundesgerichtlichen «Mantras» darstellen, welches lautet: Beide Elternteile beteiligen sich am Volljährigenunterhalt gemäss ihrer Leistungsfähigkeit. Volljährige Kinder haben keinen Anspruch mehr an einer Überschussbeteiligung.

 

Urteil 5A_311/2019

In diesem Urteil aus dem Jahre 2020 (siehe www.bger.ch) geht es primär um die Methodik für die Herleitung der Kinderunterhaltsbeiträge, sowie deren Dauer. In unserem Kontext wichtig ist nun folgende Aussage am Schluss von Ziffer 7.2:

Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde.

 

D.h. volljährige Kinder in Erstausbildung haben prinzipiell keinen Anspruch mehr auf eine Beteiligung am elterlichen Lebensstandard, da dies gegenüber Kindern (v.a. auch Geschwistern) mit kurzer Erstausbildungsdauer ungerecht wäre. Der Volljährigenunterhalt beschränkt sich damit auf den eigentlichen Bedarf des Kindes abzüglich etwaiger Einkommen des Kindes (was auch Ausbildungszulagen umfasst). Damit haben erwachsene Kinder prinzipiell kein Anrecht mehr auf einen Anteil am elterlichen Überschuss (die zweite Aussage im «Mantra»).

 

Die nun folgenden Ausschnitte drehen sich allesamt um die erste Aussage im «Mantra» (beide Elternteile haben sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit am Volljährigenunterhalt zu beteiligen), wie z.B. folgender Ausschnitt aus der Mitte der Ziffer 7.3 des gleichen Urteils zeigt:

Anzufügen bleibt, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen und deshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist.

 

Dies bedeutet, dass ab Volljährigkeit der Unterhalt gemäss Art. 276 ZGB nur noch Geldzahlungen umfasst, da Pflege und Erziehung komplett wegfallen! Somit sind diese Geldzahlungen gemäss Art. 277 Abs. 2 durch beide Elternteile gemäss ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.

 

Der Ausschnitt aus Ziffer 8.5 besagt nun dasselbe:

Sobald er volljährig sein wird, entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt wird im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen sein. […]

Zudem wird in der gleichen Ziffer darauf hingewiesen, dass es sich bei auch nach Volljährigkeit erbrachten Naturalleistungen (typischerweise Logis und Kost) nicht mehr um elterliche Pflichten (wie «Pflege», «Erziehung, «Sorge», «Obhut») handelt.

 

Zwar mag es durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, auch nach dem 18. Geburtstag noch „Naturalleistungen“ im vorstehend erwähnten Sinn erbringt; indes erfolgt dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht […].

 

Rechtlich entspricht dies eher einer «Wohngemeinschaft», in welcher das erwachsene Kind weiterhin im Haushalt eines Elternteils wohnt (was ja in der Praxis häufig der Fall ist). Und schliesslich skizziert das Bundesgericht in Ziffer 8.5 einen Vorschlag, wie Eltern und ihre erwachsenen Kinder für die Festsetzung vom Volljährigenunterhalt vorgehen sollten:

Es scheint deshalb in der vorliegenden spezifischen Konstellation naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein wird.

Tönt simpel, jedoch setzt dieses Vorgehen vernünftige Parteien voraus …

 

Urteil 5A_926/2019

Im Urteil ebenfalls aus dem Jahre 2020 (www.bger.ch) geht es wieder um methodische Fragen im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt. In Ziffer 6.4 findet sich nun ebenfalls die klare Aussage, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile gemäss ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, sich am Unterhalt zu beteiligen:

Dies ändert sich allerdings in dem Zeitpunkt, in dem die Tochter 18 Jahre alt wird. Damit fallen nämlich sämtliche Betreuungspflichten auf Seiten der Beschwerdegegnerin weg. Entsprechend gibt es ab diesem Zeitpunkt auch keinen Grund mehr, den Barunterhalt anders als nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen.

 

Urteil 5A_1032/2019

Als Abschluss noch ein weiteres Urteil aus dem Jahre 2020 (www.bger.ch), welches in Ziffer 5.4.2 wiederum besagt, dass mündige Kinder keine Pflege mehr benötigen und sich beide Elternteile – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit – am Unterhalt des erwachsenen Kindes zu beteiligen haben:

Als volljährige Person bedarf sie nach der Rechtsprechung nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter. Die Pflicht, sie zu unterstützen konzentriert sich damit auch im Falle der Beschwerdegegnerin darauf, finanziell an den Lebensunterhalt der Tochter beizutragen. Dazu sind beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet.

 

Und wie sieht es an der Basis aus?

Wie im obigen Abschnitt dargelegt, ist es aus Sicht Bundesgericht klar (zumindest seit 2020), dass das Erreichen der Volljährigkeit eine Zäsur im Unterhalt von Kindern darstellt: Beide Elternteile beteiligen sich in Geldform am Unterhalt (falls möglich). Es ist kein Überschuss – d.h. die geldmässige Abbildung des Lebensstandards der Eltern – mehr geschuldet.

Dieses bundesgerichtliche «Mantra» scheint im Kanton Zürich (noch) nicht angekommen zu sein. In einem Konventionsvorschlag des Gerichts anlässlich der Einigungsverhandlung stand nämlich der Satz:

«Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.»

D.h. das Gericht machte keine Zäsur beim Erreichen des 18. Geburtstags – weder bzgl. Beteiligung der Kindsmutter noch bzgl. der Deckelung des Unterhaltsbetrags auf den effektiven Kindsbedarf – sondern schrieb – unter bestimmten Bedingungen – den Minderjährigenunterhalt einfach fort. Zudem ist der Satz im zweiten Teil mit seinen «solange», «und», «bzw.» problematisch formuliert: Wäre die Vereinbarung hinfällig geworden, wenn z.B. der/die Volljährige ein eigenes Konto für die Überweisung angegeben hätte? Auf diesen Einwand hin wurde erklärt, dass dieser Satz der Zürcher Gerichtspraxis entspricht. Es wurde dem Gericht erklärt, dass der Satz nicht akzeptier würde und in dieser Sache das Erwirken eines Leiturteils des Bundesgerichts vorbehalten würde, falls das Gericht mit einem solchen Satz urteilen würde. Es wurde dann dieser mit einem IGM-Berater erarbeiteten Vorschlag präsentiert:

Beide Gesuchsteller (Eltern) verpflichten sich an den Volljährigenunterhalt i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Beim Erreichen der Volljährigkeit und bei nicht abgeschlossener Erstausbildung bestimmen die Eltern und die Erstauszubildenden die effektiven Barbedarfs- und Ausbildungskosten. Davon sind Einnahmen des Kindes wie kantonale Ausbildungszulage, allfälliger Lohn und andere Einnahmen abzuziehen. Die verbleibende Unterdeckung tragen die Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeit = Netto-Einkommen abzüglich des in dieser Konvention festgelegten teuerungsbereinigten Bedarfs). Jeder Elternteil ist berechtigt, mehr als diese gesetzliche Pflicht zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an das erwachsene Kind zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Richter meinte lapidar, dass in dieser Formulierung die absoluten Beträge fehlten, und diese somit unvollständig sei. Daher fand der Vorschlag auch keinen Eingang in den Konventionsvorschlag. Da dieser mit einem Widerrufsrecht ausgestattet war, wurde in der Folge (u.a.) den obigen Satz des Bezirksgerichts widerrufen. Interessanterweise entspricht der genannte Vorschlag ziemlich genau der Aussage des Bundesgerichts in Ziffer 8.5 seines Urteils 5A_311/2019 (siehe obiger Abschnitt), mit Ausnahme der Festlegung der Leistungsfähigkeit.

 

Empfehlungen, bei vernünftigen Parteien

Falls es möglich ist, eine Vereinbarung unter vernünftigen Parteien zu erarbeiten (d.h. ohne die Gerichte zu bemühen), sollten beide Elternteile mit ihrem nun erwachsenen Kind gemeinsam ein Budget für den Bedarf des Kinds erstellen (im Internet gibt es entsprechende Budget-Vorlagen), diskutieren, ob das Kind selbst etwas beitragen soll bzw. kann (zusätzlich zu den dem Kind zustehenden Ausbildungszulagen) und Überschüsse der Eltern herleiten, um die Aufteilung des Unterhalts zu bestimmen (falls diese nicht genügen, kommen allenfalls Stipendien bzw. Studiendarlehen in Frage).

 

Bei neuen Konventionen als Teil von Einigungsverhandlungen

Es wird vermutet, dass auch in den anderen Kantonen das bundesgerichtliche «Mantra» noch nicht rezitiert wird und Konventionsvorschläge nach wie vor Sätze der Art «[…] Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus […]» enthalten (d.h. der Unterhalt wird ohne Zäsur einfach fortgeschrieben). Da das Gericht bei einer Konvention gar nicht Partei ist, sondern ausschliesslich bei deren Erarbeitung Unterstützung leistet, kann nicht dagegen rekurriert werden, wenn ein solcher Vertrag einmal unterschrieben ist! Denn vertragsrechtlich ist eine Formulierung der Art «Der Vater zahlt auch weiterhin alles» problemlos möglich … Es wird daher empfohlen, nur eine Teilkonvention zu unterschreiben, sollte sich das Gericht bzw. die Gegenpartei dagegen sperren, einen bundesgerichtskonformen Satz vorzuschlagen (d.h. alles unterschreiben bis auf den Volljährigenunterhalt). Dann müsste das Gericht für den Volljährigenunterhalt ein Urteil fällen, welches an die nächste Instanz weitergezogen werden könnte (in einem solchen Fall ist es ratsam, sich juristische Hilfe zu holen, z.B. bei der IGM). Spätestens das Bundesgericht sollte dann Klartext reden, falls die zweite Gerichtsebene sich ebenfalls gegen dessen «Mantra» sperrt. Zudem sollten die Zahlungsmodalitäten des Volljährigenunterhalts so formuliert werden, dass das Kind den Unterhaltsbetrag direkt auf sein Bankkonto erhält (und nicht mehr über die Kindsmutter).

 

Bei bisherigen Scheidungskonventionen/Unterhaltsverträgen

Was kann bei bisherigen Unterhaltsverträgen, die das bundesgerichtliche «Mantra» verletzen, gemacht werden? Falls keine aussergerichtliche Vereinbarung möglich ist, könnte Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Möglichkeit bieten:

2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

 

Typischerweise bezieht sich die Veränderung auf geldmässige Veränderungen wie z.B. teureres Studium, (viel) bessere Lohnverhältnisse, Erbschaft oder dergleichen. Die Frage ist nun, ob ein Gericht die Zäsur beim Erreichen der Volljährigkeit (keine Pflege und Erziehung mehr notwendig und kein Anrecht auf den Lebensstandard der Eltern) als «erhebliche Veränderung» einstufen würde. Daher sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden (z.B. bei der IGM), falls dieser Weg eingeschlagen werden soll, um die Chancen und Risiken auszuloten.

IGM Beratung

IGM Mitglied werden | zum Antragsformular

IGM Soforthilfe – Kontakt

Der IGM Beratungspass führt zur individuellen Beratung

IGM Treff – IGM hilft Männern

Gratis Rechtsauskunft für Männer bei Trennung & Scheidung

IGM Treff – IGM hilft Männern

IGM Treff Daten

IGM Soforthilfe – Kontakt

IGM Telefondienst | 062 844 11 11