Vaterschaft & Kinderbetreuung

IGM Exkurs: Wie entsteht das Kindesverhältnis zum Vater und Vorsicht vor väterfeindlichen Verträgen.

Was bei einer Mutter durch den Geburtsvorgang einfach zur Entstehung des Kindesverhältnisses führt, erweist sich beim Vater als komplexer. Auf vier Wegen kann ein Kindesverhältnis zum Vater entstehen. Es sind dies erstens eine gesetzliche Vermutung durch die Ehe mit der Mutter, zweitens eine Anerkennung durch den Vater, drittens die Begründung durch ein Urteil oder viertens – weniger ein IGM-Thema – die Adoption. Steht das Verhältnis zum Vater fest, geht es vor allem bei nicht-ehelichen Kindern um weitere Dispositionen. Es sind dies Namensgebung, Wohnsitzwahl, Betreuungsplan oder Umgangsregelung, Unterhaltsfragen und Sorgerecht. Eine Beratung durch die KESB, wie in Art. 298a Abs 3 ZGB beschrieben, empfiehlt die IGM nicht. Väterinteressen werden dort traditionell nicht gebührend gewürdigt. Jahrelang hat man mit Vertretungsbeistandsschaften und Anwälten Unterhaltsverträge ohne Umgangsregelungen gegen gutgläubige Väter durchgesetzt und viel Leid in Kauf genommen. Die IGM empfiehlt der nicht verheirateten Elternschaft, den Vertrag über obengenannte Regelungen an das Zivilstandesamt zu leiten, und mehr nicht.
Vaterschaft

Die Vermutung der Vaterschaft durch Ehe nach Art. 255 ff. ZGB

Liegt eine Ehe vor, greift die gesetzliche Vermutung erstrangig und bestimmt, dass der Ehemann auch der Vater sei. Dies gilt selbst dann, wenn andere mutmassliche Väter eine Vaterschafterklärung unterschrieben haben (!). Erstaunlicherweise kommen diese Fälle in der Praxis gar nicht so selten vor. Ehetrennungen bedingt durch Schwangerschaften vom neusten Lover entfernen Ehemänner gerichtlich aus ihrer Familienwohnung und womöglich von ihren Kindern. Der dann zum Unterhalt Verpflichtete darf auch das Kuckuckskind ins Budget aufnehmen. Auf das Existenzminimum zurückgebunden, finanziert er zwei Haushalte, ein fremdes Kind und ein weiteres Verfahren (Anfechtungsklage nach Art. 256 ZGB). Aktivlegitimiert sind: Der „Gehörnte“ selber, die Eltern des Ehemannes und das Kind. Nicht klageberechtigt sind die Ehefrau und der biologische Vater des Kindes. Liegt eine solche Situation vor, ist zu prüfen, ob die neue tatsächliche Elternschaft als einfaches oder sogar qualifiziertes Konkubinat gilt und eine eherechtliche Trennungsvereinbarung oder ein solches Urteil entsprechend grundlegend anzupassen wäre. Ein gemeinsames Kind gilt als starker Indikator für ein qualifiziertes Konkubinat, wenn die Eltern unter einem Dach leben. Ist schon ein Scheidungsverfahren im Gange, beziehen Anträge zu vorsorglichen Massnahmen bereits nacheheliche Regeln mit ein, und Unterhaltsansprüche setzen unter Umständen schon vor der Scheidung ganz aus.

Die Anerkennung der Vaterschaft nach Art. 260 ff. ZGB

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter (nicht verheiratet), so kann der Vater oder der Konkubinatspartner das Kind vor oder nach der Geburt anerkennen. Für den Vater lohnt sich die Regelung aller anstehenden Fragen auf einmal, siehe Schema. Eine minimale Vaterschaftsanerkennung, im schlimmsten Fall organisiert durch eine Beistandschaft mit ihrem einseitigen Fokus auf Unterhalt, bedeutet zu oft den Startschuss für eine Zahlvaterschaft. Denn für die Feststellung oder gar Vollstreckung von Besuchsrechten reicht die Beistandschaft nicht mehr. Dies wird mit Rechtsverzögerung auch bei der KESB verunmöglicht oder schwer gemacht. Sehr oft geschieht im Laufe der Zeit ein Gesinnungswandel der Mutter. Sie bezieht aufgrund des staatlich geschützten Vertrags hohen Kinderunterhalt und scheut oft je länger, desto mehr den gemeinsamen Aufwand im Zusammenhang mit Erziehungsfragen, mit Informationspflichten und Entscheidungsprozessen zusammen mit dem Vater. Viele Frauen sehen das Leben ohne den Vater als einfacher an. Ist die Unterhaltsfrage geklärt, fehlt plötzlich das Interesse an der Regelung von Umgang, Sorgerecht usw. Die KESB sagt dann dazu: „Wenn sich die Eltern nicht einig sind, liegt eine latente Kindswohlgefährdung vor. Die Rechte des Vaters sind demgegenüber zweitrangig“. Und so befeuert die egoistische Supermutter, unterstützt durch oberflächliche KESB den adäquaten Kausalzusammenhang zur schleichenden Ausgrenzung des Vaters mit dem Erfolg einer Entfremdung. Die KESB weiss nicht, wie eine Vollstreckung eines Besuchsrechtes gehen soll und will sich auch gar nicht darum kümmern. Offen wird das nicht kommuniziert, aber gehandelt wird danach – und das zählt.

Die tatsächliche genetische Voraussetzung zur Vaterschaft wird nicht geprüft. Stellt der Vater später einen Irrtum fest, hat er innerhalb eines Jahres am Gericht eine Anfechtungsklage gemäss Art. 260a-260c ZGB zu stellen. Kann er den Willensmangel glaubhaft machen, bietet die Gentechnik eine rasche und bezahlbare Klärung. Als zusätzliche, männerfeindliche Hürde hat sich der Gesetzgeber eine absolute Frist von fünf Jahren ausgedacht. Mehr als fünf Jahre nach der Geburt soll die Klage nicht mehr möglich sein. Das Bundesgericht hat aber schon Fälle mit viel längerem Fristverfall gutgeheissen. Eine Klage sei dann aber sofort bei Erkenntnis der Fakten oder des Irrtums hängig zu machen. Ein BGE Fall dazu: Ein Vater verreiste mit seinem 14-jährigen Sohn nach Bulgarien in die Ferien, und die beiden bestellten dort am Strand einen Gentest mit erstaunlichem Resultat. Die absolute Frist war längstens abgelaufen, aber das oberste Gericht in Lausanne liess die Aberkennung zu. Vielleicht schafft das zu erwartende neue GUM-Gesetz ja Abhilfe. Man(n) muss da aber erfahrungsgemäss eher pessimistisch sein.

Die Entstehung durch Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB

Fehlt der Vater, steht der Mutter und/oder dem Kinde ein Klagerecht auf dessen Feststellung zu. Das Klagerecht ist höchstpersönlich und richtet sich gegen einen oder mehrere mutmassliche Väter. Auch hier limitieren gesetzliche Fristen das Klagerecht.

Die Entstehung durch Adoption nach Art. 264-269c ZGB

Die Adoption ist die Annahme eines Kindes oder auch einer volljährigen Person durch eine Einzelperson oder durch Ehegatten. Die Adoptierenden haben mindestens 35 Jahre alt zu sein, und der Altersabstand zum Adoptierten hat mindestens 16 Jahre zu betragen. Grundsätzlich entstand das Gesetz zugunsten minderjähriger Kinder in Übereinstimmung mit den internationalen Richtlinien des Haager Adoptionsübereinkommens. Eine gültige Adoption erfordert die Zustimmung von Vater und Mutter des Kindes, mündlich und schriftlich erklärt bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern, und das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden.

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