Ehe & Scheidung

IGM Exkurs: Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung

Die Teilung des Pensionskassevermögens bei der Scheidung bietet wenig Verhandlungsfreiheiten, vielmehr besteht ein zwingender gesetzlicher Anspruch. Der Schwierigkeitsgrad der Berechnung reicht von einfach bis unmöglich.
Pensionskasse teilen bei Scheidung

Als erstes sind die zwei zu teilenden Austrittsleistungen zum Scheidungszeitpunkt zu berechnen. Im zweiten Schritt ist die Hälfte der Differenz zu transferieren um so die hälftige Ausgleichung zu erreichen.

Teilen ist die Regel

Im BVG werden die während der Ehe erworbenen Leistungen je zur Hälfte aufgeteilt. Welcher Betrag ist genau zu teilen? Wie beim Güterrecht verbleibt das Eigengut, hier als "Freizügigkeitsleistung bei Heirat" benannt, dem Versicherungsnehmer. Anders als bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Zins und der Zinses-Zins daraus ebenfalls dem Eigengut zuzuordnen. Die Zinserträge aus dem Guthaben "Freizügigkeitsleistung bei Heirat" sind also nicht zu teilen. Bei langer Ehezeit kann dies ein recht ansehnlicher Betrag sein. Wichtig zu wissen ist, dass 3a-Spargelder oder Lebensversicherungen (Rückkaufswerte), die versicherungstechnisch auch der Vorsorge dienen, bei der Scheidung im Güterrecht verrechnet werden. Die Gesetzesgrundlagen sind also verschieden, die Aufteilung des Vermögens nach Art. 181 ff. ZGB und diejenige der Pensionskasse nach Art. 122 bis 124 ZGB. Eine Vermischung geht nicht. Wenn beide Ehepartner berufliche Vorsorge ansparen, besteht je ein Anrecht auf die Hälfte. Der Ausgleich ist letztlich nur eine (1) Zahlung, nämlich die Hälfte der Differenz der zwei "zu teilenden Austrittsleistungen". Die eigentliche Zahlung verfügt das Scheidungsgericht.

Und nach der Scheidung?

Die verlorene Freizügigkeitsleistung kann nach der Scheidung wieder eingekauft werden. Es empfiehlt sich, den Betrag auf mehrere Jahre zu verteilen. Damit erreicht man eine Steueroptimierung. Ev. kann man damit zuwarten, bis eine Unterhaltsverpflichtung endet.

Die Probleme

  • Was passiert mit einem WEF Bezug in der Ehezeit (WEF = Wohneigentumsförderung)?
  • Hat der WEF-Betrag Anrecht auf einen konjunkturellen Gewinn aus einer Errungenschafts-Immobilie?
  • Welches Datum der Berechnung ist massgebend?
  • Wie ist ein Einkauf während der Ehe zu behandeln?
  • Was, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert ist und seine Freizügigkeitsleistung in eine Rente umgewandelt ist?
  • Unter welchen Bedingungen können güterrechtliche Ansprüche mit PK-Ausgleichszahlungen verrechnet werden?
  • Was passiert, wenn die Versicherung den Betrag "Freizügigkeitsleistung bei Heirat" nicht benennen kann?
  • Was passiert, wenn die Scheidung im Ausland hängig ist?
  • Sind Renten aus der Pensionskasse pfändbar?
  • usw.

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