Ehe & Scheidung

IGM Kritik: Wenn Unrecht zum Unterhaltsrecht wird

Die IGM Schweiz kritisiert das Unterhaltsrecht bei Scheidungen. Die einseitige Entlassung der nichterwerbstätigen Frau aus der ehelichen Pflicht und gleichzeitige Zusprechung von Alimenten schädigt Ehen, fördert Scheidungen und initiiert Unrecht. So überrascht der Blick in die Praxis nicht: Lass die Sau raus, wirf den Ehepartner aus der Wohnung, entfremde ihm seine Kinder, sprich schlecht über ihn und verlange unverändert seine Leistung. Es mutiert die wechselseitige zur einseitigen Verpflichtung, und die verlorene Leistung belastet den Pflichtigen noch zusätzlich. Zu befürchten gibt es nichts aus Sicht der Frau. Schuld bleibt im Dunkeln – und Fragen zur Kausalität, zum Schaden und zur Verantwortlichkeit sind unerwünscht. Der Zweck des Gesetzes, die Gerechtigkeit zu begünstigen, ist verloren gegangen. Solches Recht wollen wir nicht.

Die ursprüngliche Idee war folgende: Wir verzichten auf die Schuldfrage aus psychologischen und wirtschaftlichen Gründen, und die Beziehung endet unter dem Prinzip des Clean-Break. Dies wäre ein Kompromiss nach dem Motto "nur-so-viel-Unrecht-wie-nötig" gewesen. Die Gerichtspraxis stellt sich hingegen dumm, sie hintertreibt still und heimlich das öffentliche Interesse, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Das Rechtssystem entartet zum Partner der Beistandsverweigerer, der vorgeblich Bedürftigen und der zur Selbstverantwortung Unwilligen. Erreicht frau das 45. Lebensjahr ohne Erwerbstätigkeit, ist Selbstverantwortung sowieso kein Thema mehr. Sie hat für die nächsten 20 Jahre ausgedient. Derselbe Massstab gilt für den Mann keineswegs. Möchte er vor der Pensionierung aus guten Gründen etwas zurückstecken, droht man ihm mit SchKG und StGB. Ja, richtig kombiniert: Das Gesetz kehrt alles auf den Kopf und macht ihn zum Beistandsverweigerer.

Weitere Partikularinteressen fördern ebenfalls das Unrecht. Eine ganze Armee von Behörden und Anwälten verdient schamlos und sorgt für ihre Bereicherung und Beschäftigung. Einfache Fragen sind unlösbar, sie bleiben jahrelang in den Schubladen unserer Gerichte liegen und werden irgendwann mal wegdiskutiert mit seitenlangen Auslegungen, abgeschrieben aus alten Rechtsfällen des Bundesgerichtes, fern vom heutigen Zeitgeist und fern von Pflichten aus Gleichberechtigung (= Gleichbepflichtigung). Eine Thematisierung der hier aufgeworfenen Fragen ist gar nicht möglich. Wagt es einer, entsprechende Anträge zu stellen, so wird er mit Rechtsverweigerung und absurden Verfahrenskosten bestraft – der Mann soll zahlen, die Kinder sollen Halbwaisen sein (Kindswohl!), und die Institution Ehe und Familie soll sterben.

IST | Für Frauen gilt:

  • Statt Eigenversorgungspflicht bis Altersjahr 65 – mit 45 in den Ruhestand.
  • Statt Scheidungsfolgen mitverantworten – zu Hause entspannen (der Mann soll es alleine richten).
  • Statt Einsatzpflicht – sofortige Entlastung und ersatzlose Übertragung der eigenen ehelichen Pflichten und Leistungen, dem Ex oben drauf (siehe Schema oben).
  • Statt Anpassung an Bedürfnisse eines Alternden – Rechtstitel bleiben praktisch unabänderbar. Sie betonieren einseitige und jahrelange Verpflichtungen, im Gegensatz zu dem, was in der Ehe galt – exklusiv für den Mann. Wäre die Ehe geblieben, wäre eine Entlastung problemlos möglich.

IST | Für Männer gilt:

  • Die Scheidung gilt nicht – aus ehelicher wird nacheheliche Beistandspflicht.
  • Statt Entlastung – Überlastung durch verlorenen Beistand.
  • Scheidungsurteile sind schwer und nur mit grossem Aufwand abänderbar – Einbussen bei Gesundheit. Weitere Ehe, weitere Kinder oder negative Entwicklung im Erwerb stehen hinten an.
  • Eigene Erwerbskraft ist nicht Eigentum (es erinnert an das Sklaventum vor 2000 Jahren).
  • Statt Beziehung zum eigenen Kind – Entfremdung und Persönlichkeitsverletzung. Die Beziehung Kind/Vater kann frau einfachst missbrauchen und demontieren. Wieder hilft der Staat mit, er hat keine Interventionsmodelle – seine Antwort ist der Beistand ohne Kompetenzen oder die Abklärung mit dem Auftrag, ob das Sorgerecht angewendet werden soll (dabei steht es doch im Gesetz, demokratisch legitimiert). Der KESB-Zirkus veranstaltet jahrelange Verfahren – und jeder weiss: Zeit macht Entfremdung.

SOLL | Jede/r muss sich Verantwortung gefallen lassen;
Schweiss und nicht Bequemlichkeit soll belohnt sein.

  • Die Rolle Hausfrau/mann ist begrenzt. Sie endet gleitend mit dem Erwachsenwerden der Kinder. Verschmäht die/der Verantwortliche in dieser Phase den Übergang zu Ausbildung oder Erwerb, folgt bei der Scheidung Ungemach. Die Konsequenzen der Bequemlichkeit sollen aber dorthin, wo Bequemlichkeit entschieden und genossen wurde.
  • Niemand kann sagen, die Möglichkeiten zur Ausbildung wären nicht vorhanden. Das Bildungssystem in der Schweiz und in den Kantonen ist sehr leistungsfähig. Der Staat erbringt Top-Angebote in Organisation und Finanzierung.
  • Das gleiche gilt auch bei der fehlenden Erstausbildung; der Vernachlässigung folgt eine Konsequenz. Das Aufsitzen auf die Schultern des Partners ohne dessen Einwilligung soll nicht ein Standard sein. Das Recht zur Verfügung über die Früchte soll dem gegeben sein, der die Apfelbäume setzte und pflegte. Ansonsten haben wir uns von bewährten Tugenden verabschiedet.
  • Das Ziel muss sein, Erwerbstätigkeit wieder mehr zu würdigen. Den Verantwortungslosen oder Bequemen wäre möglicherweise ein Interesse am Erhalt und an der Pflege der Ehe wieder näher. Ganz nebenbei wird so dem Art. 159 Abs. 3 ZGB wieder entsprochen: Sie schulden einander Treue und Beistand. Nicht so wie heute.

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