Von Strafrecht, Polizei und Anklagegrundsätzen

Kennst Du Deine Rechte?

Im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft - aus der Strafprozessordnung

Als Beschuldigter …

 

… hast Du bei der Polizei das Recht auf

  • Aussageverweigerung, Du musst Dich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO);
  • Beizug eines Rechtsanwaltes (Art. 127 ff. StPO);
  • Äusserung zur Sache (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO);
  • das Ergreifen von Rechtsmitteln, namentlich Beschwerdeerhebung gegen alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen (Art. 393 und Art. 382 StPO).

 

… hast Du bei der Staatsanwaltschaft das Recht auf

  • Akteneinsicht nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO);
  • Teilnahme an Verfahrenshandlungen und das Stellen von Fragen an einvernommene Personen (Art. 147 Abs. 2 StPO);
  • das Stellen von Beweisanträgen (Art. 107 Abs. 1 lit. E StPO);
  • eine amtliche Verteidigung (unentgeltliche Verteidigung), wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO erfüllt sind;
  • das Ergreifen von Rechtsmitteln (Beschwerdeerhebung) (Art. 393 und Art. 382 StPO).

 

Als Geschädigter …

 

Wenn Du durch eine strafbare Handlung unmittelbar geschädigt worden bist, kann Du Dich als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 ff. StPO) und zwar als:

  • Strafkläger (wenn nur die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft verlangt wird);
  • Zivilkläger (wenn nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden);
  • Strafkläger und Zivilkläger (wenn Du beides verlangst).

 

Zur Beteiligung als Privatklägerschaft ist das Stellen eines Strafantrages oder eine ausdrückliche Erklärung erforderlich, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (d.h. bis zu Anklageerhebung, Erlass eines Strafbefehls oder Einstellung des Verfahrens) abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). Solange dies nicht erfolgt, ist die Strafverfolgungsbehörde nicht befugt, der geschädigten Partei Auskünfte über das Strafverfahren zu geben oder ihr Verfügungen, Beschlüsse usw. zu eröffnen. Bei der Erklärung der Privatklage sind folgende Angaben von Dir erforderlich:

  • Erklärung, ob Du die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft verlangst oder ob Du zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täterschaft geltend machst, oder ob Du beides zusammen verlangst.
  • Angaben über Dich (Name, Vorname, Adresse, Tel. Nr., allfällige Rechtsvertretung).
  • Bei mehreren Tätern und Täterinnen ist anzugeben, gegen welche beschuldigte Person sich die Privatklage genau richtet. Unterbleibt diese Angabe, wird davon ausgegangen, dass sich die Privatklage gegen alle Beschuldigten richtet, gegen welche sich das Strafverfahren richtet bzw. noch richten wird; beachte die Erläuterungen unter Ziff. 2.3.
  • Du kannst auch auf diese Rechte schriftlich oder mündlich verzichten (Art. 120 StPO).

 

Als Privatkläger hast Du das Recht auf

  • Beizug eines Rechtsbeistandes (Art. 127 ff. StPO);
  • Akteneinsicht nach der ersten Einvernahme mit der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 101 Abs. 1 StPO);
  • Teilnahme an Verfahrenshandlungen und das Stellen von Fragen an einvernommene Personen (Art. 147 Abs. 1 StPO);
  • Äusserung zur Sache und zum Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO);
  • Das Stellen von Beweisanträgen (Art. 107 Abs. 1 lit. E StPO);
  • unentgeltliche Rechtspflege, wenn Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt ist;
  • das Ergreifen von Rechtsmitteln.

 

Wenn Du zivilrechtliche Ansprüche geltend machst, dann hast Du…

  • den Gesamtbetrag der Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung oder weiterer zivilrechtlicher Ansprüche zu beziffern;
  • den Zivilanspruch zu begründen;
  • die Beweismittel zu benennen und nach Möglichkeit sämtliche beschaffbare Beweismittel einzureichen.

 

Bezifferung und Begründung musst Du spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht abgeben (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren hat ferner…

 

Vorteile:

  • Möglicherweise kann auf einen Prozess vor Zivilgericht verzichtet werden;
  • Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.

 

Nachteile:

  • Die Staatsanwaltschaft kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von Deiner Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen (Art. 313 Abs. 2 StPO);
  • Dir können die Verfahrenskosten, die durch Deine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden (Art. 427 Abs. 1 StPO);
  • Bei Antragsdelikten (Delikte, die nur auf Strafantrag verfolgt werden) können Dir im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern Du Dich aktiv (z.B. mittels Einreichung von Verfahrensanträgen) am Verfahren beteiligst (Art. 427 Abs. 2 StPO).

 

Spezielles bei Antragsdelikten

  • Einige Delikte werden nur auf Strafantrag hin verfolgt. Du kannst bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder mit mündlicher Erklärung zu Protokoll Strafantrag stellen. Dein Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem Dir die Täterschaft bekannt wird (Art. 31 StGB).
  • Hast Du ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig. Stellst Du gegen eine an der Tat beteiligte Person Strafantrag, so sind alle beteiligten Personen zu verfolgen (Art. 32 StGB).
  • Wenn Du Strafantrag stellst, konstituierst Du Dich automatisch als Privatkläger (Straf-/Zivilkläger). Ziehst Du den Strafantrag zurück, gilt auch die Straf- und Zivilklage als zurückgezogen (Verlust der Parteieigenschaft).

 

Risiko: Dir können im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern Du Dich aktiv (z.B. mittels Einreichung von Verfahrensanträgen) am Verfahren beteiligst. Ebenso können Dir die Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern Du mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkst oder dessen Durchführung erschwerst (Art. 427 Abs. 2 StPO).

 

Roger Kaufmann | IGM Berater

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