Kinder-Unterhalt & Besuchsrecht

Bundesgericht schützt KESB-Vorgehen

Urteil 5A_404/2015 | Ein Knabe von der Mutter unter Druck gesetzt

LAUSANNE. Die Zuger Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) hat für einen 13jährigen Knaben zu Recht gegen den Willen der Mutter einen Beistand bestellt, damit dieser zu seinem Vater wieder Kontakt aufbauen kann. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es ging konkret um den Fall einer Zuger Familie, die sich 2009 nach einem häuslichen Vorfall trennte. Der Knabe kam unter die elterliche Obhut seiner Mutter. Ab Ende 2012 war der Kontakt mit dem Vater ganz unterbrochen. Zuvor hatte die Mutter den Behörden erklärt, ihr Sohn werde von ihm physisch und psychisch terrorisiert. Auch die Schulleitung hatte eine Gefährdungsmeldung deponiert, weil es zu Selbst- und Fremdgefährdungen gekommen sei. Die Schulleiterin wies auf die unbefriedigende Kooperation mit der Mutter hin.

Von Mutter unter Druck gesetzt

Im Sommer 2014 errichtete die Kesb für den Knaben eine Beistandschaft, damit der Kontakt mit dem Vater wieder hergestellt wird und dieser den Sohn regelmässig besuchen kann. Die Mutter war nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde ein. Das Zuger Verwaltungsgericht wies diese ab. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls stellte das Gericht fest, der Knabe befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, da er von der Mutter unter Druck gesetzt werde, schlecht über den Vater zu denken. Ihr Verhalten erschwere die Entwicklung des Knaben zu einem selbstsicheren, selbständigen und sozial kompetenten Erwachsenen. Da die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne, müsse das Vorliegen einer Gefährdung des Kindswohls bejaht werden. Die angeordnete Besuchsbeistandschaft sei deshalb angebracht.

Wohl des Kindes ist wichtig

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun vollumfänglich bestätigt. Entgegen der Auffassung der Mutter lägen keine Umstände vor, welche eine gänzliche Unterbindung des Kontakts rechtfertigten. Es sei zwar nachvollziehbar, dass erste Kontakte des Sohnes zu seinem Vater nach einem langen Unterbruch mit unangenehmen Gefühlen für den Knaben verbunden sein könnten. Ein vollständiger Kontaktabbruch entspreche aber gerade nicht dem Wohl des Kindes; vielmehr liege darin eine Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes. |

www.doubtfire.ch

IGM Beratung

IGM Mitglied werden | zum Antragsformular

IGM Soforthilfe – Kontakt

Der IGM Beratungspass führt zur individuellen Beratung

IGM Treff – IGM hilft Männern

Gratis Rechtsauskunft für Männer bei Trennung & Scheidung

IGM Treff – IGM hilft Männern

IGM Treff Daten

IGM Soforthilfe – Kontakt

IGM Telefondienst | 062 844 11 11