Aktuelles

Neues Unterhaltsrecht in Kraft ab Januar 2017

Der Bundesrat hat am 4. 11. 2015 entschieden, die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum neuen Unterhaltsrecht auf den 1. 1. 2017 in Kraft zu setzen (Gleichstellung von Kindern unverheirateter und geschiedener Eltern). Die Bestimmungen betreffend Massnahmen zur “Sicherung” (!) von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, sowie die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Mit dem neuen Unterhaltsrecht treten die folgenden Änderungen in Kraft: Es wird eine neue Art von Unterhalt für die Kinderbetreuung eingeführt. Dieser Betreuungsunterhalt wird vom Gesetzgeber zwar vordergründig als Recht des Kindes bezeichnet, kommt aber dem betreuenden Elternteil zugute. Der Betreuungsunterhalt hat Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten.
Die Gerichte haben beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
Der Zugriff des Staats auf ausbezahlte Vorsorgeguthaben (die sogenannte “Sicherung” der Vorsorgeguthaben …!) bei “Vernachlässigung der Unterhaltspflichten” und die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt realisiert. Um den Zugriff des Staats auf ausbezahlte Vorsorgeguthaben zu ermöglichen, werden die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet werden, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt wird. Die IGM Schweiz bedauert sehr, dass mit dem neuen Gesetz weitere Anreize gesetzt werden, dass Kinder tendenziell noch mehr als bisher aus ökonomischen Gründen von Anwälten ihrer Mütter instrumentalisiert werden. Der ökonomische Ansatz des neuen Unterhaltsrechts ist systemisch falsch, untauglich und kinderschädigend. Dass der Gesetzgeber nicht einmal die Berechnung des Betreuungsunterhalts definiert hat, wird die Anwälte in unserem Land sicher sehr freuen. Traurig, dass dies auf dem Buckel der rechtschaffenen Bevölkerung geschieht, die für ihr Geld ehrlich und redlich arbeiten geht …
Im weiteren verurteilen wir scharf, dass bei der Gelegenheit der Formulierung des neuen Gesetzes unsinnige, alte Zöpfe wie die 10/16/45-Regel* nicht endlich beseitigt wurden. Eine derartige altmodische Lebensweise, wie sie der 10/16/45-Regel zugrunde liegt, wird schliesslich heutzutage nicht einmal mehr von verheirateten Paaren in relevanter Anzahl praktiziert. Wieso soll sie ausgerechnet von Eltern gelebt werden, die nicht mehr zusammen sind? Was ist das für ein vorsintflutliches Weltbild, das hinter einer solchen Gerichtsusanz steckt? Wieso werden die Investitionen des Steuerzahlers in die Schulung und Ausbildung von Frauen somit einfach zum Fenster hinaus geworfen?
Immerhin: Die alternierende Obhut hat nun endlich Einzug ins Gesetz gehalten. Unser nächster Schritt wird darin bestehen, sie zum Regelfall zu befördern.

* Keine Erwerbstätigkeit der Mutter, solange das jüngste Kind noch nicht zehnjährig ist, höchstens 50%, solange es noch nicht 16 ist. Ab ca. 45 bis 50 Jahren generell keine Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter mehr zumutbar.

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