Volljährige & Erstausbildung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Volljährigenunterhalt

5A_664/2015 | Art. 277 ZGB

Dies setzt voraus, dass das Kind seine Erstausbildung innert der üblicherweise vorgesehen Zeit abschliesst. Durch gelegentliche Misserfolge oder auch eine kurze Zeit der Untätigkeit verzögert sich die Ausbildung grundsätzlich nicht übermässig, solange das Kind einen guten Willen zeigt, die Ausbildung voranzutreiben und Erfolge nachweisen kann. Auch ein Kind, das während einer gewissen Zeit finanziell unabhängig war und seine Erwerbstätigkeit aufgibt, um eine Erstausbildung zu beginnen, hat Anspruch auf Volljährigenunterhalt, wenn die Ausbildungspläne zumindest in groben Zügen bereits vor dem Eintritt in die Volljährigkeit feststanden. Der Kontaktabbruch mit dem Unterhaltspflichtigen kann nur zu einer Verweigerung, resp. Reduktion der Unterhaltsansprüche führen, wenn der Unterhaltsberechtigte dafür einseitig verantwortlich gemacht werden kann. Die Anrechnung von 2/3 des Lehrlingslohnes an den Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu beanstanden.

IGM Beratung

IGM Mitglied werden | zum Antragsformular

IGM Soforthilfe – Kontakt

Der IGM Beratungspass führt zur individuellen Beratung

IGM Treff – IGM hilft Männern

Gratis Rechtsauskunft für Männer bei Trennung & Scheidung

IGM Treff – IGM hilft Männern

IGM Treff Daten

IGM Soforthilfe – Kontakt

IGM Telefondienst | 062 844 11 11