Vaterschaft & Kinderbetreuung

IGM Kritik: Verweigerte und erzwungene Vaterschaft – unglaubliches ZGB!

Das Schweizer Verwandschaftsrecht spielt mit Vätern, schützt womöglich Betrügerinnen, und – IGM-Mitglieder wundert das nicht – schon geht auch wieder der Kindswohlbegriff als Heiligenschein über dem ganzen Szenario auf. Um das Spannungsfeld zu erkennen, beschreibt die IGM Ihnen die folgenden zwei komplementären Fälle zu dieser Thematik.

Fall 1 | Leiblicher Vater darf nicht offizieller Vater sein

In der IGM gibt es einen Vater, der sein Kind eben durch eine Trennung „verloren“ hatte (Ende Konkubinat und gleich noch die superprovisorische Verfügung eines Annäherungsverbotes vom Gericht um die Ecke). Der noch grössere Haken an der Sache ist aber, dass die Mutter den Status verheiratet innehat, d.h. sie hat noch einen getrennt lebenden Ehemann im fernen Ausland. Offensichtlich weiss der Ehemann von der Geburt dieses Kindes. Da die Mutter keine Unterhaltsforderungen stellt, scheint diesem seine Ernennung (Beurkundung) zum gesetzlichen Vater egal. Sein Leben wird dadurch nicht beeinträchtigt. Wäre es ihm nicht egal, müsste er ein Gericht bemühen. Die IGM ist nicht sicher, ob hier sein heimatliches Gericht zur Vaterschaftsaberkennung berechtigt wäre, denn üblich ist der Gerichtsstand am Wohnort des Kindes – im vorliegenden Fall in der Schweiz. So oder so wäre der Ehemann und gesetzliche Vater genötigt, Geld in die Hand zu nehmen. Geld gibt es nicht, so bleibt es wie es ist, was nicht sein sollte.

Der leibliche Vater ist damit nicht einverstanden. Schliesslich ist das Kind von ihm, und wo bleibt denn sein Recht auf Umgang mit ihm. Interessiert uns nicht, sagt der Gesetzgeber und erhebt die Vermutung, resp. den Bock zum Gärtner: „255 ZGB: Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.“ Klageberechtigt (die Juristen sagen dazu „aktivlegitimiert“) sind einzig der gesetzliche Vater und das Kind (hier Kleinkind). Der tatsächliche Vater hat hier keine Rechte. Als Fazit gilt einmal mehr, dass die Diskriminierung in der Elterschaft gegen den Vater vortrefflich funktioniert; eine Mutter müsste so etwas nie erdulden. Der Vorschlag an den Ratsuchenden: Vielleicht kann man die Vaterschaft erkaufen? – Schande über unser Recht.

Fall 2 | Nicht-leiblicher Vater muss offizieller Vater sein

Dieser Fall hat sich nicht in der IGM Beratertätigkeit abgespielt, sondern war Thema beim Schweizerischen Bundesgericht (5C.217/2006). Wiederum wirkt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe automatisch Vaterschaft begründe. Das Kind wurde bei der Scheidung der Mutter zugesprochen. Deswegen wurde der Vater auch zur monatlichen Zahlung von CHF 1‘600 bis zur Erstausbildung verpflichtet. Später informierte ihn die Mutter per E-Mail über sein Kuckuckskind, ohne ihn aber aus seiner Zahlungspflicht zu entlassen. Nun, was offeriert hier unser ZGB? Natürlich die Anfechtungsklage (256 ZGB). Zu berücksichtigen ist, dass eine fünfjährige Verwirkungsfrist einzuhalten ist, und wenn diese verwirkt wurde (was hier vorlag), wichtige entschuldbare Gründe für die Wiederherstellung der Klagefrist vorliegen müssen (256c Abs. 3 ZGB). Als Grund brachte der Vater vor, dass er eben über die erforderlichen Grundlagen zur Klage nicht früher verfügte. Meiner Meinung nach lässt sich dieser Grund exakt auf die Gesetzesgrundlage beziehen.

Das Bundesgericht spielte dann aber Gesetzgeber und begründete seine Abweisung damit, dass der Kläger nicht schnell genug geklagt habe. Von Eile steht aber nichts im Gesetz. Man muss jetzt noch wissen, dass zwischen dem E-Mail (die Beohrfeigung des Gutgläubigen) und der Klagehängigkeit nur vier Monate vergingen.

Fazit: Der nicht-leibliche Vater bleibt weiterhin Bancomat. Die Mutter kommt ungeschoren davon; strafrechtlich erkennt man Merkmale des Betruges (146 StGB). Hat sie doch arglistig eine Lügenkonstruktion errichtet, das Fehlen von Überprüfungsmöglichkeiten ausgenützt und via Scheidungsgesetz eine Vermögensdiposition hin zur unrechtsmässigen Bereicherung erreicht. Es muss mir ja keiner erzählen, dass für ein Kind 1‘600 CHF (plus 200 CHF Kinderzulagen) nötig sind oder dass dieses Geld im Kindsvermögen zu finden wäre.

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