Kinder-Unterhalt & Besuchsrecht

Günstigerer Steuertarif demjenigen mit tieferem Lohn

Das Bundesgericht hat einen Entscheid gefällt (Urteil 2C_534/535/2014 ), der für zahlreiche Scheidungspaare und Eltern Konsequenzen haben könnte: Fortan soll der Elternteil mit dem tieferen Lohn den günstigeren Steuertarif erhalten. Genauer gesagt geht es um Paare mit gemeinsamem Sorgerecht mit Wechselmodell, die abwechselnd und zu gleichen Teilen für den Nachwuchs sorgen und zu dessen Unterhalt beitragen – also eine zunehmende Zahl. Bei solchen Familien stellt sich die Frage, welcher der Ex-Partner nach der Scheidung fortan mit dem harten Steuertarif für Alleinstehende vorliebnehmen muss und welcher weiterhin den günstigeren Elterntarif erhält, wie er bei verheirateten Eltern zur Anwendung kommt. Dass beide den Elterntarif erhalten, ist ausgeschlossen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben zur Familienbesteuerung festgehalten, dass in solchen Fällen der Elterntarif dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zugutekommt; dies dürfte häufig der Mann sein. Dieselbe Regelung gilt ebenfalls für die wachsende Gruppe der Eltern ohne Trauschein: Auch hier erhält der Besserverdienende den günstigeren Tarif. Die Überlegung dahinter ist, dass dieser aufgrund seines höheren Verdiensts mehr zum Unterhalt des Kindes beitragen wird als der andere Elternteil. Damit ist das Bundesgericht nicht einverstanden. Es heisst die Beschwerde einer Mutter gut, die sich mit dem Ex-Mann auf die alternierende Obhut und die Finanzierung des Unterhalts ihrer Tochter zu gleichen Teilen geeinigt hatte und die aufgrund ihres tieferen Lohns nach dem Tarif für Alleinstehende besteuert wurde. Die Lausanner Richter kommen zum Schluss, dass die Frau dadurch im Verhältnis stärker belastet werde als der Mann, was gegen den Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstosse. Bei familiären Konstellationen, wo Mutter und Vater gleichermassen für den Unterhalt sorgten, müsse der günstigere Tarif sowohl bei der Kantons- wie bei der Bundessteuer dem Elternteil mit dem tieferen steuerbaren Einkommen zustehen, heisst es in den Erwägungen.

Das Urteil betrifft zwar einen Fall, der sich unter der alten Familienbesteuerung zugetragen hat, seine Ausführungen gelten aber auch für das geltende Recht. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung auf den Entscheid reagieren und inwieweit sie ihr Kreisschreiben anpassen wird, muss sich zeigen. Die heutige Regelung kommt den «modernen» Scheidungsfamilien und den unverheirateten Elternpaaren jedenfalls entgegen: Da der besser verdienende Teil sanfter angefasst wird, muss die Familie dem Staat gesamthaft weniger Steuern abliefern als nach der bundesgerichtlichen Version – wobei die Eltern frei sind, untereinander einen finanziellen Ausgleich wegen des Tarifs vorzunehmen. Eine Neuregelung im Sinne des Bundesgerichts wäre also alles andere als familienfreundlich.

7. 8. 15 | BGE-Publikation

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