Ehe & Scheidung

IGM Exkurs: Ändern von Scheidungsurteilen und Unterhaltsverträgen. Was wirkt?

Lautet ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder ein Unterhaltsvertrag auf Ihren Namen? Falls ja, lohnt es sich, die Kriterien der Abänderungsgründe zu kennen.
Die meisten Anträge an die Gerichte haben zum Ziel, die Unterhaltszahlung an geänderte Situationen anpassen. Das Versäumen einer Abänderungsklage kann nicht mit einer rückwirkenden Forderung behoben werden, weswegen keine Zeit zu verlieren ist. Normalerweise soll eine neue Regelung auf das Datum der Klageeinreichung wirken (ex tunc). Aufgrund dessen wäre nach Gutheissung des Antrags eine Rückzahlung des zuviel bezahlten Unterhaltes für die Prozessdauer geschuldet. Man hat sich ja in dieser oft mehrmonatigen Zeit an die Bestimmungen des alten Urteils gehalten. Hat die vormals Berechtigte aber das Geld bereits verputzt, heisst es trocken "Pech gehabt", die Änderung würde erst per Zeitpunkt des Urteils in Rechtskraft erwachsen (ex nunc). Das ist wohl nicht ganz das Gleiche, und hier werden der Unterhaltszahler sowie das Prinzip von Treu und Glauben regelmässig "beschissen". Gutgläubigkeit wird bestraft.
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Dahinfallen von Gesetzes wegen

Es gibt einige wenige Ereignisse mit automatischer Rechtseinwirkung auf Scheidungsurteile. So erwirkt der Tod des Unterhaltspflichtigen oder der Unterhaltsberechtigten das Ende einer Zahlungspflicht, siehe Art. 130 ZGB. Unterhalt kann nicht vererbt werden; der Tod beendet das Sklaventum. Auch eine Wiederverheiratung der Berechtigten bewirkt das, es sei denn, man hätte hier eine Klausel mit anderem Inhalt unterschrieben. Interessant ist, dass die Wiederverheiratung des Verpflichteten das Gegenteil bewirkt. Seine Zahlungspflicht endet nicht, und die neue Ehegattin wird noch subsidiär beistandspflichtig. Das verstehen unsere Politiker also unter „Clean break“. Und noch interessanter wird es beim qualifizierten Konkubinat: Dieses bewirkt keine gesetzliche Rechtsfolge. Der Pflichtige muss gemäss Art. 8 ZGB das neue „Bett- und Tischverhältnis“ (wie es der Jurist nennt) seiner ehemaligen Partnerin zuerst beweisen.

Dahinfallen oder Änderung einer Klausel wegen

Kam das Scheidungsurteil als Konvention oder Teileinigung zustande, gilt es, die dort verwendeten Klauseln genauer zu kennen. Musste der Richter die Scheidung nach Art. 114 ZGB bestimmen, findet man keine Klauseln, höchstens Abstufungen nach voraussehbaren Ereignissen wie Kindesalter und daraus resultierenden Betreuungsbedarf (Art. 126 ZGB). Häufige Vertreter solcher Klauseln sind: Konkubinatsklausel, Mehrverdienstklausel oder Minderverdienstklausel. Die Funktion der Klausel lässt sich mit dem if-then-else Befehl aus der Informatik vergleichen; tritt eine bestimmte Bedingung ein (if), bewirkt sie eine Veränderung (then), und sonst bleibt es wie es ist (else). Wurde bei der Scheidung eine Informationspflicht vereinbart? … Kennen Sie den Veränderungswert in CHF genau? Nein? So entstehen Unsicherheiten, und das Prozessrisiko macht sich als grosser Stein im Marschgepäck bemerkbar. Was passiert also, wenn sich die Ex-Partner nicht über den Eintritt der Veränderungen einig sind und die Berechtigte stumm wie ein Fisch auftritt? Soll man einfach die Zahlung reduzieren oder einstellen und behaupten, die Klausel wäre wirksam? Dies empfiehlt die IGM Schweiz nicht. Die angeblich Berechtigte könnte noch fünf Jahre lang per Betreibungsrecht aktiv werden. Dieses Vertrauen wäre naiv; davon könnten Ihnen eine ganze Reihe von IGM Mitgliedern berichten. Die Änderungen sind schriftlich gegenseitig zu bestätigen oder das Gericht ist zu bemühen. Sie können dem Gericht eine negative Feststellungsklage einreichen, die Belege edieren lassen und die Rechtsfolge der Klausel feststellen lassen. Das Schlichtungsamt braucht es dazu nicht (Art. 198 ZPO). Die meisten Fälle kreisen um die Frage: Ist es nun ein Konkubinat oder ist es keines? Ja, da stehen wir vor einem Haufen vieler Kriterien, unmöglicher Beweisansprüche und Wenn&Aber. Davon handelt ein anderer Artikel (schnelle Info gibt es an IGM Treffs).

Abänderungsvoraussetzungen nach Art. 129 und 286 ZGB

Art. 129 ZGB beschreibt die Abänderungskriterien des Ehegattenunterhaltes, der Art. 286 ZGB diejenigen des Kinderunterhaltes als Fall der gerichtlichen Abänderungsklage. Bestimmte Bedingungen berechtigen zur nachträglichen Erhöhung, in der Regel jedoch zur Herabsetzung, zur Sistierung für eine bestimmte Zeit oder zur Aufhebung. Für die Änderung von Kinderrenten sind erschwerte Anforderungen zu erfüllen. Ein Klassiker ist dort die Geburt eines weiteren Kindes und das nun zu thematisierende Diskriminierungsverbot: Geschwister haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Hat das erste Kind aus der Vorehe eine Alimente von 1’500 CHF plus Kinderzulage als sein Recht verbrieft, so fordert dies auch das jüngere Halbgeschwister. In der Regel wirft das Diskriminierungsverbot so Familienbudgets regelmässig über den Haufen. Dies ist noch lange nicht der schwierigste Fall. Bringt der neue Partner auch noch Kinder, lebt die neue Familie als Patchwork-Familie. Unter Menschenfreunden unbestritten ist wohl, dass das Familienoberhaupt die Kinder der verschiedensten „Quellen“ nicht finanziell unterschiedlich behandeln kann. Hier erschwerte Abänderungsbedingungen zu stellen, erscheint mir menschenverachtend. Ausserdem scheinen mir die Justiz und die rechtslegenden Politiker mit solchen Themen restlos überfordert. Wir sind weit im letzten Jahrhundert hängen geblieben. Das Scheidungsrecht ignoriert die Realität der Lebensabschnittspartnerschaften, und zu viele Leute profitieren davon. Aber kehren wir wieder zu den Abänderungsvoraussetzungen zurück. Die heutigen Urteile beinhalten die Einkommen und Bedarfszahlen/Budgets beider Parteien zum Scheidungszeitpunkt. Sie finden die Zahlen im Urteil. Veränderungen werden auf Grundlage dieser Zahlen verglichen und bemessen. Grundsätzlich müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen zur Klageberechtigung vorliegen.


Unvorhersehbarkeit
Alle absehbaren Ereignisse müssen bei der Festlegung des Scheidungsurteils einbezogen sein. Unterlässt man die Forderung bezogen auf zukünftige und bekannte, absehbare Ereignisse (z.B. die bekannte ordentliche Pensionierung), kann man später nicht eine Berücksichtigung der finanziellen Konsequenzen daraus verlangen. Fazit: Der Änderungsgrund muss zum Zeitpunkt der Scheidung unvorhersehbar gewesen sein.


Erheblichkeit
Unwesentliche Lohneinbussen, Lohnerhöhungen, Bedarfssteigerungen (z.B. Mieterhöhung) sind unbedeutend und berechtigen nicht zur Klage. Es gibt Vorstellungen, dass eine Veränderung 20 - 25 % betragen soll, um als erheblich zu gelten. Folgt die Frage: 20 % wovon denn? Unbestritten gilt, dass ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Pflichtigen (ohne Steuern) unabhängig von irgendwelchen Prozentzahlen ein Änderungsrecht darstellt. Reicht das Geld nicht mehr zum Leben, berechtigt also auch 1 % zur Abänderung. Fazit: Der Änderungsgrund muss finanziell erheblich sein, mit Ausnahme des Eingriffs in das betreibungsrechtliche Existenzminimum.


Dauerhaftigkeit
Auf vorübergehende Ereignisse tritt ein Gericht nicht ein. Dazu zählen in der Praxis auch Arbeitslosigkeit, Genesungszeit aus Krankheit, Folgekosten eines Führerscheinentzuges oder Ähnliches. Die Grenzen sind schwammig. Fazit: Der Änderungsgrund muss dauerhaft in die Zukunft bestehen. Vorübergehende Ereignisse können aber unter Umständen trotzdem mit einer befristeten Teilsistierung abgefangen werden.


Nicht zahlen ist unter Umständen strafbar

Hat ein Mann seine Motivation zur Arbeit verloren, ist vorher die Verfestigung von Gleichgültigkeit und Resignation erfolgt. Die Ursachen sind: Einseitige Abschiebung der Scheidungsfolgen, entfremdete Kinder und die flächendeckende, teure, langsame und tendenziell männerfeindliche Rechtsindustrie. Daraus kann durchaus eine Art Scheidungs-Burnout entstehen. Das Gefühl der Verlassenheit frisst die gesellschaftliche Verantwortung und die Hingabe zur Demut weg. Eines Tages meldet sich die Polizei und möchte mehr darüber wissen. Die gesetzliche Grundlage dazu lautet: Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Es steht dort: „Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ So weit muss es nicht kommen.

Ab zum Gericht oder zur KESB

Es ist besser, vorher aktiv dagegen zu arbeiten, notfalls auch ohne Anwalt und ohne UP-Schulden (von wegen "unentgeltliche" Prozessführung …). Eine Abänderungsklage reichen viele alleine ein. Der IGM Berater kann auch einen Beitrag leisten. Die Richter und Richterinnen haben nicht-anwaltlich vertretene Parteien zu unterstützen, indem sie nachfragen oder bei Unklarheiten eine Berichtigung fordern. Diesen Schutz stellt die IGM in ihrer Praxis fest.

Noch ein Wort zu den zuständigen Gerichten. Für Abänderungen der Scheidungsurteile sind immer die Gerichte direkt (ohne Schlichtungsstelle) am Wohnort einer der Parteien zuständig, anders bei den Unterhaltsverträgen unverheirateter Eltern. Für Fragen zum Sorgerecht, Aufenthalt, Umgang und Betreuung von Kindern ist hier die KESB zuständig. Geht es um Geld, ist die KESB nicht mehr zuständig. Der Weg führt dann über die Schlichtungsstelle zum Gericht.

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