IGM Vorstand – wer, was, wo?

Wie funktioniert die IGM Prozesskostenbeteiligung?

Bei Grundsatzfragen kann die IGM Schweiz die Prozessrisiken mittragen.

Mit der IGM Prozesskostenbeteiligung hat IGM Schweiz ein Mittel geschaffen, um ein prozessierendes IGM Mitglied finanziell und juristisch zu unterstützen, seinen Prozess für eine gerechte und faire Scheidung oder für andere rechtliche Belange bis zur letzten Instanz führen zu können. Voraussetzung für die Nutzung dieser IGM Hilfe ist ein gemeinsames Interesse an einem gemeinsamen Antrag, welche jedem IGM Mitglied dienen könnte. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass der Schutz der Privatsphäre des Antragstellers für die IGM Schweiz oberste Priorität hat. Die Freiheit für eine selbstbestimmte Prozessführung ist also trotz einem gemeinsamen Antrag auf Prozesskostenbeteiligung nicht eingeschränkt, da beim Abweichen vom gemeinsam bestimmten Antrag einfach die mögliche finanzielle Hilfe der IGM entfällt.

Zusammenfassung der Verordnung

Die Verordnung regelt eine allfällige Risikoübernahme durch die IGM Schweiz an rechtlichen Prozessen von IGM Ratsuchenden und Mitgliedern. Das Ziel ist es, ein richterliches Referenz-Urteil auf der Stufe Ober-oder Bundesgericht zu erlangen. Übernimmt ein prozessierendes IGM Mitglied die Voraussetzungen der IGM Prozesskostenbeteiligung, setzt es sich einem grösseren Prozessaufwand aus. Bedingt durch den Einsatz von Rechtsmitteln sind Prozesse zeitaufwändiger und teurer im Fall von negativen Entscheiden. Diese Nachteile will die IGM Schweiz auf Antrag hin finanziell mittragen. Im Idealfall prüft der IGM Vorstand zusammen mit dem IGM Berater und dem prozessierenden IGM Mitglied, eventuell auch dem bestellten Rechtsanwalt oder einem IGM Vertrauensanwalt, ob ein Antrag neben dem Rechtsbedarf des Betroffenen auch dem Interesse der IGM Schweiz dienen kann. Liegt ein rechtskräftiges Urteil mit einer Abweisung des gemeinsam bestimmten Antrags vor, kann ein Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt werden. Dann entscheidet der IGM Vorstand in seinem freien Ermessen oder unter Umständen gemäss Protokoll mit eventuellen Zusagen vor Prozessbeginn über die Kostenbeteiligung.
In erster Instanz ist keine IGM Prozesskostenbeteiligung möglich. Die Unterstützung der IGM liegt zu diesem Zeitpunkt lediglich in der Definition des gemeinsam bestimmten Antrages und weiter in der Benennung der Argumentation, Abwägung und Begründung dazu (z.B. im Rahmen einer normalen Beratungsvereinbarung mit der IGM). Wichtig ist, dass der gemeinsam bestimmte Antrag bereits beim erstinstanzlichen Gericht gestellt wird.
Erst mit dem Einsatz des Rechtsmittels Berufung, also dem Weiterzug des Verfahrens vors Obergericht und allenfalls sogar Bundesgericht, ist die grundsätzliche Bedingung für eine Kostenbeteiligung erfüllt. Unterschreibt das prozessierende IGM Mitglied aber in der Frage des gemeinsam definierten Antrages eine Vereinbarung mit der Gegenpartei, entfallen sämtliche Angebote der IGM Schweiz, weil so kein Referenz-Urteil entstanden ist.
Wird der gemeinsam bestimmte Antrag ins Urteil übernommen und erwächst er nach dem Obergericht oder dem Bundesgericht in Rechtskraft, fallen betreffend diesem Antrag keine Kosten für das IGM Mitglied an, weil es somit ja „gewonnen“ hat. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall die gegnerische, unterlegene Prozesspartei die Kosten zu tragen hat. Wurde der gemeinsam bestimmte Antrag teilweise oder ganz abgelehnt, oder musste er wegen materieller Aussichtslosigkeit zurückgezogen werden, kann dem IGM Vorstand ein Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt werden.
Der Prozessbeteiligte verpflichtet sich, in alle seine Unterlagen und in die Rechtsschriften Einsicht zu gewähren. Die IGM Schweiz hat das Recht, davon Kopien anzufertigen und zu verwenden. Sie hat das Recht, die Informationen innerhalb des Vereins zu verbreiten, in anderen Prozessen anzuwenden und auch anonymisiert der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Prozessbeteiligte erklärt in jedem Fall, dass er für die Prozessrisiken und Folgen aus dem gemeinsam bestimmten Antrag die Verantwortung und allfällige negative Folgen alleine übernimmt. Er verzichtet ausdrücklich auf Schadensersatzforderungen.

Abwicklung und Antrag

Vor der Rechtshängigkeit:

  • Erarbeitung des gemeinsam bestimmten Antrages
  • Erklärung der Verantwortlichkeit
  • IGM Vorstand Protokollierung

Nach Rechtskraft:

  • Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und enthält mindestens:
  • Das Urteil als Kopie
  • Die eigenen und gegnerischen Rechtsschriften dazu (Kopien)
  • Eine Kostenaufstellung ab Berufung, bestehend aus Gerichts- und Parteikosten, zu deren Bezahlung eine Verpflichtung/Urteil besteht.

Der Hintergrund

Wir brauchen in der Schweiz eine Gerichtspraxis, die im Scheidungsfall eine faire Behandlung von Mann und Frau auf der Basis der Gleichberechtigung garantiert. Wenn uns das gelingt, entstehen weniger juristische Streitfälle, die viel Geld kosten und nur Leid verursachen. Wer hat eigentlich ein Interesse an all diesen strittigen Prozessen? Ein starres Rollenverhalten von Mann (Ernährer) und Frau (Hausfrau) entspricht zum Beispiel einfach nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Die gerichtliche 10/16/45 Praxis im Unterhaltsrecht ist ebenfalls so antiquiert, dass sie durch einen Bundesgerichtsentscheid oder eine Gesetzesinitiative so schnell wie möglich abgeschafft werden muss. Die Betreuung der Scheidungskinder im Wechselmodell (50/50) als möglicher Ausgangspunkt in der Regelung der Kinderbelange gehört einfach in eine moderne Gesellschaft, wo Vater und Mutter ihre elterlichen Pflichten flexibel gestalten können. Es lohnt sich, für das Wohl unserer Kinder zu kämpfen, sodass sie nicht in einer vaterlosen Gesellschaft aufwachsen müssen. Die mögliche Entfremdung der Scheidungskinder von ihren Vätern ist ein Verbrechen und darf auf gar keinen Fall durch Gerichtsentscheide noch unterstützt und gefördert werden. Unsere Kinder sind die Zukunft für unser Land, und tausende Kinder sind jährlich von einer Scheidung in der Schweiz betroffen.

MARKUS OBRIST | MITGLIED DER REDAKTION

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