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Fehlurteil des Jahres

2010

Hohl Fabienne - FDP
Präsidentin II. Zivilrechtliche Abteilung

In vorliegenden BGE (s. Anlage) über ein Trennungsverfahren (Eheschutz) will sich eine Mutter mit zwei 3 und 6-jährigen Kleinkindern vom Vater in der Schweiz trennen, und in ihre Heimat nach Tschechien auszuwandern. Nach Geburt des zweiten Kindes ist die Mutter nicht mehr erwerbstätig. Das Bezirksgericht entscheidet, auf Kinderalimente von monatlich CHF 800 je Kind und Frauenalimete von monatlich CHF 2320, solange die Mutter in der Schweiz verbleibt. Nach Wegzug soll die Frauenalimente bis zu einem neuen Entscheid entfallen. Das Besuchsrecht für die Kinder beim Vater wird geregelt mit 2 halben Tagen je Woche, alle 14 Tage am Wochenende, bestimmten Feiertagen und 3 Wochen Ferien pro Jahr.
 
Der Vater legt beim Obergericht Beschwerde ein.
Das Obergericht heisst die Beschwerdeantwort der Mutter gut und verfügt, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen. Nach deren Wegzug nach Tschechien seien die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Die Alimente werden reduziert auf CHF 624 je Kind und 950 an die Mutter, die nach wie vor seine Ehefrau ist. Das Besuchsrecht der Kinder wird eingeschränkt auf alle 14 Tage von FR 17h bis SO 17h, alternierend (d.h. die Mutter hat jedes zweite Mal mit den Kindern zum Vater zu reisen) über Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr und 3 Wochen Ferien jährlich. Ab Wegzug der Mutter entzieht das Obergericht dem Vater die elterliche Sorge vollumfänglich, damit er nicht nach HKÜ SR 0.211.230.02 auf Kindsrückführung wegen Entführung klagen könne, und sich die Mutter nicht nach Art 220 StBG strafbar mache.
 
Dagegen legt der Vater eine Verfassungsbeschwerde ein.
Das BG ergeht sich in einer langen Beweisführung darüber, was dem Kindswohl wohl dienlich wäre, oder wodurch es ernstlich gefährdet wäre. Eine Gefährdung wird verneint. Zu Dauer und Modalitäten des Besuchsrechts nimmt da BG keine Stellung. Hingegen stellt es fest, dass der Vater das Besuchsrecht ohne weiteres auf Grund seiner "Arbeitsszeiten und Flugmöglichkeiten auch tatsächlich wird ausüben können". Der mittlerweile 6-jährige Sohn (der nachweislich lieber beim Vater bliebe) wird nicht angehört , "weil niemand es verlangt hat". Das BGE stellt fest, dass das Obergericht dem Vater zu Unrecht das Sorgerecht entzogen hat und weist - nur in diesem einen Punkt - das obergerichtliche Urteil zur Neubeurteilung zurück. Sollten sich später Querelen zwischen den Eltern ergeben (die sind heute ja schon da!) , würde nach gängiger Usanz das Sorgerecht sowieso auf einen Elternteil übertragen (üblicherweise die Mutter). Das BGE hält fest, [Zitat] ".......... dass der alleinige Inhaber der Obhut unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots befugt ist, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne dass er hierfür einer gerichtlichen oder behördlichen Bewilligung bedürfte und ohne dass er sich nach schweizerischem Recht strafbar machen würde oder der Inhaber der "elterlichen Restsorge", soweit dem alleinigen Obhutsinhaber der Wegzug nicht gerichtlich oder durch die Vormundschaftsbehörde untersagt worden ist, ein Rückführungsgesuch gemäss HKÜ stellen könnte". [Zitat Ende]

Eben genau diesen Punkt hat das BG gegenüber dem Obergericht gerügt und die Verfassungsbeschwerde angehört!! Es wird also stillschweigend davon ausgegangen, dass bei Scheidung die Mutter sowieso das alleinige Sorgerecht erhielte. Also wird das nach der Aureise automatisch geregelt.

Der Vater zahlt für das BGE CHF 2000 Gerichtskosten, die Mutter CHF 500.-
Der Vater zahlt der Mutter eine Parteientschädigung von CHF 2000.-

Heisst doch im Klartext:
Das BG entscheidet als rechtens, dass eine nach wie vor verheiratete Mutter ihre Kinder unter den Arm nimmt und ins Ausland verschwindet.
Das muss sie sich nirgends genehmigen lassen. Der Vater hat dazu nichts zu sagen.
Dem Vater werden, neben der Alimentierung von Frau und Kindern, die gesamten Kosten und Reisezeiten zur Ausübung des Besuchsrechts aufgebürdet.
Bei der anschliessenden Scheidung wird das alleinige Sorgerecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Mutter zugesprochen.
Das BVG wird sowieso geteilt.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Mutter als "arme Alleinerziehende" den üblichen "Frauenbonus" haben.

Der Vater zahlt:
Kinderalimente für die beiden Kinder:
12 x 1248 = 14'976
Frauenalimente:
12 x 950 =  11'400
48 Billig-Flüge nach Tschechien retour:
48 x 850 =  40'800 (1 Erwachsener Hinflug, 1 Erwachsener, zwei Kinder Rückflug)
Total: 67'176 Fr. oder 5'598 Fr. monatlich

Die Ausfallzeit (Verdienstausfall) für den Vater, da er bereits am FR um 12.00h abfliegen muss  sind hier noch nicht eingerechnet.
 
Die Flüge nach/von Tschechien kosten wesentlich mehr als Kinderalimente und Frauenalimente zusammen. Es gibt nur einen einzigen Abendflug nach Prag einem Freitag um 19.45h. Ob er diesen Flug erreicht, wenn er seine Kinder erst um 17.00h abholen kann ist fraglich. Abfliegen muss er am FR in ZRH um 12.00h um rechtzeitig in Prag zu sein.
Wenn er die Kinder am Sonntag rechtzeitig (bis 17.00h) zurückbringen will, muss er in ZRH 13.00h abfliegen, d.d um 12.00h am Flughafen sein.
 
Es wird eine Frage kurzer Zeit sein, bis ihm das Geld ausgeht und er als Vater definitiv entsorgt ist, als Zahler jedoch definitiv für die Restfamilie besorgt sein muss. Und das für die Kinder mindestens bis zum Abschluss der Erstausbildung, was 20 Jahre dauern kann.

Ein Fehlurteil par excellence: unerhört, unverständlich, männerfeindlich, familienfeindlich, kinderfeindlich, extrem feministisch.

Wir wundern uns, warum Junge nicht mehr heiraten. Jetzt wissen wir es
Wir wundern uns, dass Frauen durchschnittlich noch 1.2 Kinder haben. Jetzt wissen wir es.
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Mit freundlichen Grüssen
George Zimmermann

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